Banknoten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500  und  1000  M
lauten.  Der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  ist  es  (Gesetz  vom  20.  Februar  1906)  gestattet, ­
  auch  Noten  zu  50  und  20  M  auszugeben.
Viermal,  1889,  1899,  1909  und  1919,  ist  das  Bankgesetz  erneuert
worden.  Jede  Novelle  verkürzte  den  Gewinnanteil  der  Anteilseigner.
Die  Novelle  von  1899  besagte  ferner,  der  Bundesrat  werde  von  seinem
Kündigungsrecht  gegenüber  denjenigen  Privatnotenbanken  Gebrauch
machen,  die  sich  nicht  hinsichtlich  ihres  Diskontsatzes  binden  würden:  Die
Banken  sollten  nicht  zu  einem  niedrigeren  Satz,  als  die  Reichsbank  es  tut,
Wechsel  ankaufen,  sobald  der  Bankdiskont  4  %  oder  höher  ist.  Ist  der
Bankdiskont  niedriger  als  4  %,  und  diskontiert  die  Reichsbank  auch  zu
dem  sog.  P  r  i  v  a  t  s  a  tz  e  (Privatdiskontj,  so  dürfen  die  Privatnotenbanken ­
  Vs  %  unter  diesem  Satz,  sonst  %  %  unter  dem  offiziellen
Satz  Wechsel  diskontieren.
Die  Novelle  von  1909  verlieh  den  Noten  der  Reichsbank,  nicht  aber
auch  denen  der  anderen  deutschen  Notenbanken,  die  Eigenschaft  als  gesetzliches
  Zahlungsmittel.
Die  Novelle  von  1919  gestattete  der  Reichsbank,  mit  gewissen  Einschränkungen, ­
  den  Abschluß  von  Termingeschäften  inDevisen.
Die  Privatnotenbanken  mußten  sich  verpflichten,  vom  1.  Januar  1925  ab
Wechsel  und  Wertpapiere  nicht  unter  dem  Prozentsatz  zu  lombardieren,
zu  dem  sie  Wechsel  zu  diskontieren  befugt  sind.  Weiter  bestehen  bleibt  der
Zustand,  daß  die  Reichsbank  Schuldverschreibungen  des  Reichs  diskontiert
und  auf  dieser  morschen  Grundlage  Noten  ausgibt.  Dies  ist  ein
Mißbrauch  der  Notenbank  durch  den  Staat.
Alle  Notenbanken  sind  verpflichtet:
1.  ihre  Noten  bei  Vorzeigung  zum  vollen  Nennwert  einzulösen.
Für  beschädigte  Noten  hat  die  Bank  Ersatz  zu  leisten,  sofern  der  Inhaber
entweder  einen  Teil  der  Note  vorlegt,  der  größer  ist  als  die  Hälfte,  oder
sofern  er  den  Nachweis  führt,  daß  der  Rest  der  Note,  von  der  er  nur  die
Hälfte  oder  einen  geringeren  Teil  als  die  Hälfte  vorlegt,  vernichtet  ist.  Ein
Aufgebotsverfahren  behufs  Kraftloserklärung  vernichteter ­
  oder  verlorener  Banknoten  gibt  es  nicht.
2.  den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  vom  7.,  15.,  23.  und  letzten
jeden  Monats  spätestens  am  5.  Tage  nach  diesem  Termin  durch  den
Reichsanzeiger  nach  einem  bestimmten  Schema  zu  veröffentlichen,  ebenso
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