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diesem  vom  Reichsbankdirektorium  ausgeübt,  die  Aufsicht  durch  ein
Kuratorium,  das  aus  dem  Reichskanzler  als  Vorsitzenden  und
8  Mitgliedern  besteht,  von  denen  2  Mitglieder  der  Reichspräsident,  die
6  anderen  der  Reichsrat  ernennt.  Das  Kuratorium  ist  keine  ständig  arbeitende ­
  Behörde.  Nur  einmal  in  jedem  Vierteljahr  kommen  die  Mitglieder ­
  zusammen,  um  Bericht  über  den  Zustand  der  Bank  und  ihre  Geschäftstätigkeit
  zu  empfangen.
Erachtet  das  Kuratorium  eine  Änderung  in  der  Organisation  oder
Geschäftstätigkeit  auf  Grund  des  Berichtes  für  nötig,  so  kann  sie  nui  in
der  Weise  erfolgen,  daß  das  Kuratorium  seine  Wünsche  dem  Bundesrat
vorlegt.  Da  aber  der  Reichskanzler  nicht  nur  Vorsitzender  des  Kuratoriums, ­
  sondern  auch  Chef  des  Direktoriums  ist,  so  kann  er  nötigenfalls
die  Wünsche  des  Kuratoriums  durch  das  Direktorium  ausführen  lassen.
Bismarck  hat  einmal  in  die  Leitung  der  Reichsbank  eingegriffen:  1887
untersagte  er  aus  politischen  Gründen  die  Lombardierung  russischer  Werte,
wodurch  der  Kurs  erheblich  fiel.
Verw  alten  deundausfüh  re  ndeBehörde  ist  das  Reichsbankdirektorium, ­
  das  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten ­
  und  10—12  Mitgliedern  besteht.
Liegen  Leitung  und  Verwaltung  in  den  Händen  des  Reichs,  so  ist  die
Reichsbank  doch  insofern  ein  Privatinstitüt,  als  Private  das  Kapital
gegeben  haben.  Es  beträgt  180  Millionen  M  und  ist  zerlegt  in  40000
sauf  den  Namen  lautende)  Anteile  zu  je  3000,  und  60000  Anteile  zu
je  1000  M.  Die  Reichsbank  ist  keine  Aktiengesellschaft;  sie  verdankt  ihre
Entstehung  nicht  einer  handelsgerichtlichen  Eintragung,  sondern  der
Reichsgesetzgebung.  Ihr  Statut  ist  vom  Kaiser  im  Einvernehmen  mit
dem  Bundesrat  erlassen  worden.  Auch  dadurch  unterscheidet  sie  sich  von
einer  Aktiengesellschaft,  daß  ihr  Weiterbestand  und  ihre  Auflösung  unabhängig ­
  von  der  Entschließung  der  Anteilseigner  erfolgt.
8  41  des  Bankgesetzes:  Das  Reich  behält  sich  das  Recht  vor,  zuerst  zum
1-  Januar  1891,  alsdann  aber  von  10  zu  10  Jahren  nach  vorausgegangener
einjähriger  Ankündigung,  die  auf  kaiserliche  Anordnung,  im  Einvernehmen  mit
dem  Bundesrat,  vom  Reichskanzler  an  das  Reichsbank-Direktorium  zu  erlassen
und  von  letzterem  zu  veröffentlichen  ist,  entweder
a )  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtete  Reichsbank  aufzuheben  und  die
Grundstücke  derselben  gegen  Erstattung  des  Buchwertes  zu  erwerben,  oder
b)  die  sämtlichen  Anteile  der  Reichsbank  zum  Nennwerte  zu  erwerben.