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In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds,  soweit  er  nicht  zur
Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  zur  einen  Hälfte  auf  die
Anteilseigner,  zur  anderen  Hälfte  an  das  Reich  über.
Die  RechtederAnteilseigner  sind  sehr  gering,  noch  beschränkter ­
  als  die  Rechte  der  Aktionäre  bei  einer  Aktiengesellschaft.  Einmal
alljährlich,  im  März,  findet  die  Generalversammlung  der  Reichsbank ­
  statt.  Zur  Teilnahme  ist  jeder  männliche  und  verfügungsberechtigte
Anteilseigner  berechtigt,  der  durch  eine  vom  Archiv  der  Reichsbank  ausgestellte ­
  Bescheinigung  nachweist,  daß  er  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank ­
  als  Eigentümer  eingetragen  ist.  Die  Generalversammlung  empfängt
den  Verwaltungsbericht  nebst  der  Bilanz  und  Gewinnrechnung  und  wählt
die  Mitglieder  des  Zentralausschusses,  der  die  ständige  Vertretung ­
  der  Anteilseigner  gegenüber  der  Verwaltung  bildet.
Der  Z  ent  r  al  a  us  schu  ß,  der  aus  18  Mitgliedern  und  ebensoviel
Stellvertretern  besieht,  versammelt  sich  unter  dem  Vorsitz  des  Reichsbankpräsidenten
  monatlich  wenigstens  einmal  und  erhält  Nachweisungen  über
die  Diskonto-,  Wechsel-  und  Lombardbestände,  den  Notenumlauf,  die  Barfonds,
  die  Depositen,  über  den  An-  und  Verkauf  von  Gold  usw.  Guta
  ch  t  l  i  ch  ist  er  zu  hören  über  die  Bilanz  und  die  Gewinnberechnung,  über
die  Besetzung  erledigter  Stellen  im  Reichsbankdirektorium,  über  die  Höhe
des  Diskontsatzes,  über  den  Höchstbetrag,  bis  zu  welchem  die  Fonds  der
Bank  zu  Lombarddarlehen  verwendet  werden  dürfen  usw.  Rechtlich
notwendig  ist  seine  Zustimmung  bei  Ankauf  von  Effekten  für  Rechnung ­
  der  Bank  und  bei  Geschäften  mit  den  Regierungen  des  Reichs.
Aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  wählt  der  Zentralausschuß  auf  ein
Jahr  drei  Deputierte  und  ebensoviele  Stellvertreter,  die  die  fortlaufende ­
  spezielle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Reichsbank  ausüben
und  berechtigt  sind,  allen  Sitzungen  des  Reichsbankdirektoriums  mit  b  e  -
ratender  Stimme  beizuwohnen.  Während  die  Mitglieder  des  Zentralausschusses ­
  nur  zu  bestimmten  Zeiten  zusammenkommen,  haben  die
Deputierten  nicht  nur  das  Recht,  sondern  auch  die  Pflicht,  während  der
Geschäftsstunden  im  Beisein  eines  Mitgliedes  des  Direktoriums  von  Zeit
zu  Zeit  die  Bücher  einzusehen  und  den  ordentlichen  wie  außerordentlichen
Kassenrevisionen  beizuwohnen.
Geschäfte  mit  den  Finanzverwaltungen  des  Reichs  oder  deutscher
Bundesstaaten,  die  im  Bankstatut  nicht  vorgesehen  sind,