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müssen,  um  die  Selbständigkeit  der  Reichsbank  der  Regierung  gegenüber
zu  wahren,  vor  ihrem  Abschluß  zur  Kenntnis  der  Deputierten  gebracht
und  auf  Antrag  auch  nur  eines  Deputierten  dem  Zentralausschuß  vorgelegt
  werden.  Sie  müssen  unterbleiben,  falls  sich  dieser  nicht  mit  Stimmenmehrheit ­
  für  die  Zulässigkeit  ausspricht.
Der  Reingewinn  der  Bank  wird  in  folgender  Weise  verteilt:
Zunächst  wird  den  Anteilseignern  (bte  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten
der  Bank  nicht  haften)  eine  ordentliche  Dividende  von  3)4  %  gezahlt.
Von  dem  alsdann  noch  verbleibenden  Rest  erhalten  die  Anteilseigner  %
und  die  Reichskasse  3 / 4 ,  jedoch  werden  (seit  1911)  von  diesem  Rest  10  %
dem  Reservefonds  zugeschrieben,  die  je  zur  Hälfte  auf  Anteilseigner  und
Reich  entfallen.  Die  Höhe  der  Dividende  wird  vom  Reichsbankdirektorium
vorgeschlagen,  vom  Zentralausschuß  begutachtet  und  vom
Reichskanzler  definitiv  f  e  st  g  e  s  e  tz  t.
Die  Bank  von  England  ist  die  älteste  der  großen  Zentralnotenbanken. ­
  1694  wurde  sie  nach  einem  Plan  des  Schotten  William  Patterson ­
  mit  einem  Kapital  von  1,2  Millionen  £  als  Aktiengesellschaft  begründet. ­
  Verboten  war  der  Bank  „der  Betrieb  von  Handelsgeschäften,
mit  Ausnahme  des  Handels  mit  Wechseln,  Gold  und  Silber  und  des
Verkaufs  der  Produkte  ihrer  eigenen  Ländereien  und  der  nicht  eingelösten
Pfänder".  Die  Bank  ist  seit  ihrer  Gründung  dauernd  Gläubigerin  des
Staates:  1694  schuldete  ihr  der  Staat  1,2  Millionen  £,  heute  sind  es
rund  11  Millionen  £.
Eine  Reorganisierung  der  Bank  erfolgte  durch  die  Peels-Akte  von  1844,
die  noch  heute  in  Kraft  ist.  Sie  ordnete  eine  Trennung  der  Notenausgabe
von  den  anderen  Bankgeschäften  an.  Die  Notenemission  geschah
hinfort  durch  eine  eigene  Abteilung  (issue  department),  die  unter  staatlicher ­
  Aufsicht  steht  und  keine  anderen  Operationen  vornehmen  darf.  Die
Bankabteilung  hingegen  (banldng  department)  ist  keinerlei  Beschränkungen ­
  unterworfen;  sie  darf  Bankgeschäfte  treiben,  wie  jede  andere
englische  Aktienbank.  Die  Gold»  und  Silbermünzen,  die  bei  der  Bankabteilung ­
  eingehen,  liefert  sie  bis  auf  einen  kleinen  Betrag,  den  sie  als
Handkasse  benötigt,  Zug  um  Zug  an  die  Notenemissionsabteilung  gegen
den  entsprechenden  Betrag  in  Noten.
Der  Betrag  der  nicht  durch  Metall  gedeckten  Banknoten  beträgt  z.  Z.
18450000  £.  Für  jede  darüber  hinaus  ausgegebene  Note  verlangt  das