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Peelsche  Gesetz  volle  Bardeckung  in  Gold.  Für  die  Diskontpolitik  der
Bank  ist  Wesentlich  maßgebend  die  Höhe  ihrer  Notenreserve,  die  wieder
in  erster  Linie  von  der  internationalen  Goldbewegung  abhängig  ist.
Das  Kapital  der  Bank  von  England  (14553000  £  —  etwa  297  Millionen ­
  M)  ist  nicht  in  Aktien  (sliares)  von  bestimmter  Größe  eingeteilt,
sondern  es  ist  eine  Buchschuld,  die  in  beliebigen  Summen,  jedoch  nicht  unter
100  £,  durch  Umschreibung  übertragen  werden  kann.  Einen  Einfluß
auf  die  Leitung  der  Bank  können  die  Aktionäre  durch  den  von  ihnen  in
der  Generalversammlung  zu  wählenden  doard  of  directors  ausüben,  der
aus  24  Personen,  durchweg  Londoner  Großkaufleuten,  besteht.
Dieses  Direktorenkollegium  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Governor  (Präsidenten), ­
  sowie  dessen  Stellvertreter,  den  Deputy  Governor.  In  der
Regel  wird  das  jeweils  älteste  Mitglied  des  Direktoriums,  das  noch  nicht
Präsident  war,  zum  Vizepräsidenten  und  im  darauffolgenden  Jahre  zum
Präsidenten  gewählt.  Mitglieder,  die  den  Präsidentenpostcn  bekleidet
haben,  bleiben  dauernd  im  Amt  und  bilden  das  Schatzkomitee,  das  dem
Präsidenten  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  mit  Rat  zur  Seite  steht.
Die  Bank  von  Frankreich  (Banque  de  France)  wurde  1800  von
Napoleon  mit  einem  Kapital  von  30  Mill.  Fr.  (30  000  Aktien  zu
1000  Fr.)  gegründet.  Das  Aktienkapital  ist  mehrfach  erhöht  worden,  zuletzt ­
  (1857)  auf  182%  Mill.  Fr.
Das  alleinige  Notenprivileg  für  Paris  erhielt  die  Bank  1806.
Nach  Aufnahme  von  neun  Provinzialinstituten  wurde  sie  (1848)  die  einzige ­
  Zettelbank  Frankreichs.  Der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  die  Bank  Noten
ausgeben  darf  —  1848  waren  es  350  Millionen  Fr.  —,  ist  mehrfach
erhöht  worden,  so  insbesondere  im  Weltkrieg;  bei  dessen  Ausbruch  waren
es  6,8,  im  April  1919  34,  im  April  1920  40  Milliarden  Fr.  Als
Entschädigung  für  das  Recht,  Noten  bis  zu  dieser  Höhe  auszugeben  —
Vorschriften  hinsichtlich  der  Deckung  bestehen  nicht,  man  verläßt  sich  auf
die  Vorsicht  der  Verwaltung  —,  hat  die  Bank  an  den  Staat  einen  Teil
des  Gewinnes  zu  entrichten  und  ihm  zinslos  180  Millionen  Fr.  zu
leihen.  Die  sonst  an  den  Staat  zu  gewährenden  Vorschüsse  wurden  1919
auf  24  Milliarden  Fr.  erhöht.
Die  Leitung  der  Bank  erfolgt  durch  einen  Gouverneur  und  zwei
Untergouverneure,  die  vom  Finanzminister  vorgeschlagen  und  vom  Präsidenten ­
  der  Republik  ernannt  werden.  Sie  bilden  zusammen  mit  den  von