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In  allen  Ländern  finden  wir  gesetzliche  Vorschriften,  die  die  Einlösung ­
  der  Banknoten  sichern  sollen.  Vier  Systeme  der  Notendeckung
  können  wir  hierbei  unterscheiden:  1.  Vollständige  Bardeckung,
2.  Deckung  durch  schwer  realisierbare  Aktiva,  3.  bankmäßige  Deckung,  und
4.  Mangel  jeglicher  Deckungsvorschriften.
In  dem  1.  System,  das  vollständige  Bardeckung  der  ausgegebenen  Noten
verlangt,  wird,  sagt  Adolph  Wagner,  die  Entwicklung  des  ganzen  modernen
Bankwesens  ignoriert.  Rechtlich  möglich  wäre  es  wohl,  daß  alle  Noteninhaber ­
  eines  Tages  die  Noten  der  bezogenen  Bank  zur  Einlösung  vorlegen. ­
  Tatsächlich  wird  es  jedoch  nicht  vorkommen,  daß  sämtliche  Noteninhaber ­
  auf  einmal  die  Einlösung  begehren  werden.
Das  2.  System,  Deckung  durch  schwer  realisierbare  Aktiva  —  hierbei
müssen  die  Banken,  die  das  Recht  der  Notenausgabe  erlangen  wollen,
einen  entsprechenden  Betrag  in  Wertpapieren  bei  der  Regierung  oder
sonstwo  hinterlegen  —,  gewährt  keine  Garantie  für  die  Einlösung  der
Noten.  Müssen  große  Posten  Staatspapiere  auf  einmal  veräußert  werden,
so  wird  dies  nur  mit  großen  Kursverlusten  möglich  sein.
Beim  3.  System,  der  bankmäßigen  Deckung,  muß  die  Bank  einen  zu
der  Menge  der  von  ihr  ausgegebenen  Noten  in  einem  bestimmten  Verhältnis ­
  stehenden  Bestand  von  Metallgeld  oder  Gold  halten.  Für  die
hierdurch  nicht  gedeckten  Noten  sollen  leicht  realisierbare  Werte  vorhanden
sein,  am  zweckmäßigsten  diskontierte  Wechsel  mit  kurzer,  höchstens  dreimonatlicher ­
  Verfallfrist.
Beim  4.  System  bestehen  Deckungsvorschriften  überhaupt  nicht.  Es  ist
nur  eine  Maximalsumme  der  auszugebenden  Noten  festgesetzt.  Im  übrigen
vertraut  man  auf  die  Vorsicht  und  Klugheit  der  Verwaltung.
Die  vier  Systeme  können  wir  nach  den  Ländern,  in  denen  sie  hauptsächlich ­
  zur  Anwendung  gelangt  sind,  als  das  britische,  als  das
ameri  kanische,  als  das  deutsche  oder  kontinentale  und  als
das  französische  System  bezeichnen.
1.  Vollständige  Deckung  aller  über  ein  bestimmtes  Quantum
hinaus  ausgegebenen  Noten  verlangt  das  englische  Bankgesetz,
die  Peelsakte.  Man  hat  öfters  gesagt,  daß  in  dem  britischen  System
zwei  Prinzipien  vereint  seien:  Die  Currency-Theorie,  indem  für  jede
ausgegebene  Note  volle  Deckung  gefordert  wird,  und  das  System  von
John  Law,  indem  ein  bestimmter  Betrag  Noten  auf  Grund  hinterlegter