191

Kontokorrent  (conto  corrente)  heißt  Verkehr  in  laufender  Rechnung.
Eine  strenge  Trennung  zwischen  Depositen-  und  Kontokorrentkonten
findet  in  der  Praxis  nicht  immer  statt  und  ist  auch  schwer  durchführbar,
da  aus  dem  Gläubiger  bald  ein  Schuldner  und  ans  dem  Schuldner  tags
darauf  vielleicht  wieder  ein  Gläubiger  wird.  Die  Debetkonten  nennt  man
Kontokorrentkonten,  die  Konten,  die  dauernd  ein  Guthaben  aufweisen,
gewöhnlich  Depositenkonten.
Abrechnung  wird  in  der  Regel  halbjährlich  erteilt.  Die  Zinsen
können  hierbei  auf  3  verschiedene  Arten  berechnet  werden:  nach  der  pro-,
gressiven  Methode  oder  nach  der  retrograden  Methode  oder  mittelst
Staffel.  Für  seine  Vorschüsse  (Debet  des  Kunden)  rechnet  der  Bankier
Zinsen,  die  2—3  %  höher  sind  wie  der  jeweilige  Bankdiskont,  während
er  Guthaben  1—3  %  unter  Banksatz  verzinst.  Die  Differenz  der  Debetoder ­
  Sollseite  (auf  die  alle  Posten  kommen,  die  der  Kunde  der  Bank
schuldet)  und  der  Kredit-  oder  Habenseite  (sie  enthält  die  Posten,  die  dem
Kunden  gutzubringen  sind)  ergibt  den  Saldo  (Stand  des  Kontos).  Der
Saldo  bildet  einen  für  sich  bestehenden  Rechnungsposten.  Ist  er  anerkannt, ­
  so  gelten  die  bisherigen  Einzel  forderungen  für  abgetan;  an
ihre  Stelle  tritt  als  alleinige  Forderung  der  neue  Saldo.
Die  Buchstaben  8.  E.  &amp;  0.  unter  dem  abgeschlossenen  Kontokorrente  sind
eine  Abkürzung  für  „8alvo  errore  et  omissiouo".  Eine  irrtümliche  Buchung
oder  das  Auslassen  eines  Postens,  das  ist  der  Sinn  dieser  Worte,  soll  keiner
Partei  zum  dauernden  Nachteil  gereichen.  Die  Gegenpartei  aber  soll,  es  ist
dies  eine  Aufforderung,  die  gleichzeitig  in  der  Klausel  8.  E.  &amp;  0.  liegt,  den
Auszug  auch  hierauf  genau  prüfen.

8.  Das  Lombardgssckäkt.
Lombardgeschäfte  —  der  Name  weist  auf  den  Ursprung  des  Geschäftes
dei  den  italienischen  Geldwechslern,  den  Lombarden,  den  Nachkommen  der
Longobarden,  hin  —  nennt  man  die  Gewährung  von  Darlehen  gegen
Wertpapiere,  Handelswaren  (Gewährung  von  Darlehen  gegen  Verpfändung ­
  von  Haushaltsgegenständen  ist  Sache  der  P  f  a  n  d  l  e  i  h  e  r),  Wechsel
oder  Edelmetalle.  Das  Pfand  geht  in  die  Verwaltung  bzw.  in  den  Besitz
des  Darlehnsgebers  über  und  dient  als  Sicherstellung  für  die  Forderung; ­
  Eigentümer  der  verpfändeten  Sachen  bleibt  aber  stets  der
Verpfänder.