unterwerfen,  d.  h.  sich  verpflichten,  innerhalb  von  3,  6  oder  12  Monaten
die  zugeteilten  Stücke  nicht  wieder  zu  veräußern.  Die  emittierende  Bank
liefert  in  diesem  Falle  dem  Subskribenten  die  Stücke  o  d  e  r  die  Kouponsbogen, ­
  von  denen  die  einen  ohne  die  anderen  nicht  verkäuflich  sind,  erst
nach  Ablauf  dieser  Frist  aus.
Eine  besondere  Form  des'Emissionsgeschäftes  ist  das  Gründungsg
  e  s  ch  ä  f  t.  •  Gründen  heißt,  den  Grund  zu  neuen  Unternehmungen  legen,
neue  Aktiengesellschaften  errichten  oder  bestehende  Unternehmungen  in
andere  Gesellschaftsformen,  in  der  Regel  in  die  von  Aktiengesellschaften,
umwandeln.  Das  Emissions-  und  Gründungsgeschäft  gehört  zu  den  einträglichsten ­
  Zweigen  des  Bankbetriebes.  Da  die  Aktien  der  gegründeten
Unternehmungen  „abgestoßen"  werden,  so  hängen  Gründungs-  und  Emissionsgeschäft ­
  eng  zusammen.
Einen  wichtigen  Teil  der  Bankgeschäfte  bildet  der  kommissionsweise  Ankauf ­
  und  Verkauf  von  Wertpapieren.  Zwei  Hauptgattungen  sind  zu
unterscheiden:  Wertpapiere,  die  an  den  gleichen  Terminen  dieselben
Zinsen  tragen  (Obligationen),  und  Papiere,  deren  Inhaber  nicht
Gläubiger,  sondern  Teilhaber,  Miteigentümer  des  betreffenden
  Unternehmens  sind  (Aktien),  und  deren  Ertrag  (Dividende)  und
Fälligkeitstag  Schwankungen  unterworfen  ist.  Besondere  Arten  der  Wertpapiere
  sind  die  Los-  und  Prämienanleihen,  die  keine  Zinsen  tragen,  und
die  Kuxe  und  Bohranteile.
Wer  Wertpapiere  durch  Vermittlung  einer  Bank  oder  eines  Bankiers  kaust,
hat  zu  zahlen:
1.  Den  Kurs.  Der  Kurs  gibt  in  der  Regel  an,  wieviel  M  man  für  je
100  M  Nennwert  des  betreffenden  Papieres  zu  zahlen  hat.  94,75  %  heißt:
100  M  des  Papieres  kosten  M  94,75.
2.  Stückzinsen.  Man  versteht  darunter  die  Zinsen,  die  von  festverzinslichen ­
  Werten  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstermin  des  letzten  Koupons
bis  zum  Tage  des  Kaufabschlusses  zu  vergüten  sind.  Der  Kurs  von  Aktien  versteht ­
  sich  einschließlich  der  aufgelaufenen  Zinsen.
3.  Provision  an  den  Bankier  für  die  Ausführung  des  Auftrages:
i/ 4 —1/ 2  °/o  vom  ausmachenden  Betrage.
4.  Courtage  für  den  Makler,  der  das  Geschäft  an  der  Börse  vermittelt.
Sie  beträgt  in  der  Regel  10/00  vom  Nennbeträge.
5.  Den  S  ch  l  u  ß  s  ch  e  i  n  st  e  mp  e  l,  als  Umsatzsteuer  für  Wertpapiere.
Beim  Verkauf  der  Effekten  erhält  der  Verkäufer:  den  Börsenpreis
und  die  laufenden  Stückzinsen.  Zu  zahlen  hat  er,  ebenso  wie  der  Käufer:
Provision,  Courtage,  Schlußnotenstempel  und  etwaige  andere  Auslagen.
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