und  int  18.  Jahrhundert  in  Berlin.  Größere  Bedeutung  haben  die
deutschen  Börsen,  insbesondere  die  Börsen  von  Berlin,  Frankfurt  a.  M.
und  Hamburg,  erst  im  19.  Jahrhundert  erlangt,  als  die  großen  Staatsanleihen ­
  aufgenommen  und  zahlreiche  Aktiengesellschaften  gegründet
wurden,  deren  Anteile  Gegenstand  des  Börsenhandels  geworden  sind.
Aufgabe  der  Effektenbörse  ist,  für  die  Effekten  einen  Markt  besonderer ­
  Art  zu  schaffen,  an  dem  sich  Angebot  und  Nachfrage  nicht  nur
wie  an  jedem  anderen  Markte  treffen,  sondern  sich  nötigenfalls  auch
gegenseitig  erzeugen.
2.  Rechtliche  Stellung  und  Organisation  Oer  Börsen.
Die  r  e  ch  t  l  i  ch  e  S  t  e  l  l  u  n  g  der  Börse  ist  in  den  einzelnen  Ländern,
und  mitunter  auch  wieder  innerhalb  eines  Landes  verschieden.  Die
Börsen  beruhen  entweder  ausschließlich  auf  privater  Grundlage,  wie  in
Großbritannien  und  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  sie  sind
durch  Staat  oder  Gemeinde  ins  Leben  gerufen,  oder  sie  bedürfen  zu  ihrer
Errichtung  der  Genehmigung  der  Regierung  usw.  Sie  sind  ferner  teils
ungezwungene  Versammlungen,  zu  denen  ein  jeder  ohne  weiteres  Zutritt ­
  hat,  wie  in  Hamburg,  teils  sind  sie  Gesellschaften,  in  die  man  nur
durch  Empfehlung  aufgenommen  wird  (England),  und  auch  nur  dann,
wenn  gerade  ein  Platz  frei  ist  (Vereinigte  Staaten),  teils  sind  bestimmte,
aber  leicht  zu  erfüllende  Bedingungen  und  Formalitäten  vorgeschrieben
(deutsche  Börsen).
Eine  einheitlicheRegelungder  deutschen  Börsen  in  den  wichtigsten ­
  Punkten  ist  durch  das  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  erfolgt.
Hiernach  bedarf  es  zur  E  r  r  i  ch  t  u  n  g  einer  Börse  der  Genehmigung
der  Landesregierung.  Diese  übt  auch  die  Aufsicht  aus.  Die  unmittelbare
Aufsicht  kann  sie,  und  tut  es  auch,  an  die  Handelsorgane,  eine
Handelskammer  oder  eine  kaufmännische  Korporation,  übertragen.  Ein
weiteres  Organ  der  Landesregierung  ist  der  Staatskommissar,
der  die  Aufgabe  hat,  „den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  sowie  die  Befolgung ­
  der  in  bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  und  Verwaltungsbestimmungen
  nach  näherer  Anweisung  der  Landesregierung  zu  überwachen". ­
  Die  Beaufsichtigung  der  Börse  erfolgt  also  durch  das
Handelsorgan  (Börsenaufsichtsbehörde)  und  den  Staatskommissar.  Die
Rechte  des  Handelsorgans  sind  insofern  größer,  als  das  Handelsorgan

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