direkt  eingreifen  darf,  während  der  Staatskommiffar  die  Börsenorgane
  auf  Mißbränche  nur  aufmerksam  zu  machen  hat.  Das
Auffichtsrecht  des  Staatskommisfars  ist  ferner  dadurch  begrenzt,  daß  er
die  Überwachung  nur  „nach  näherer  Anweisung  der  Landesregierung"
vornehmen  soll.
Unter  der  Börsenaufstchtsbehörde  steht  das  zur  Leitung  der  Börse
berufene  Organ,  der  B  ö  r  s  e  n  v  o  r  st  a  n  d.  Über  seine  Zusammensetzung
enthalten  die  von  den  einzelnen  Börsen  erlassenen  Börsenordnungen ­
  nähere  Vorschriften.  In  den  Börsenordnungen  sind  ferner
Bestimmungen  enthalten  über  die  Geschäftszweige,  für  die  die  Börseneinrichtungen ­
  bestimmt  sind,  über  die  Voraussetzung  der  Zulassung  zum
Besuch  der  Börse  und  über  die  Art  und  Weise,  in  der  die  Preis-  und
Kursnotierung  stattzufinden  hat.
Auch  die  Effekten,  die  Gegenstand  des  Börsenhandels  sein  sollen,  müssen
ausdrücklich  „zugelassen"  werden.  An  den  deutschen  Börsen  wurden  in
den  Jahren  1909—1918:  3507,  2757,  2734,  3397,  2351,  2721,  —,  —.  289,
722  Millionen  M  inländische  Wertpapiere  durch  die  Zulassungsstellen  der
Börsen  sür  den  Börsenhandel  genehmigt.
Höchste  Instanz  in  Börsenangelegenheiten  ist  der  B  n  n  d  e  s  r  a  t.  Er
ist  befugt,  die  Tätigkeit  des  Staatskommissars  einzuschränken,  die  Benutzung ­
  der  Börseneinrichtungen  zu  untersagen,  abweichende  amtliche
Feststellung  des  Börsenpreises  von  Waren  oder  Wertpapieren  sür  einzelne ­
  Börsen  zuzulassen  usw.  Er  bestimmt  ferner  den  Mindestbetrag
der  einzelnen  Stücke  der  zum  Handel  an  der  Börse  zuzulassenden  Wertpapiere. ­
  Begutachtendes  Organ  des  Bundesrates  ist  der  B  ö  r  s  en  a  u  s  -
schuß.  Er  besteht  aus  mindestens  30  vom  Bundesrat  in  der  Regel  ans
5  Jahr  gewählten  Mitgliedern.
Nach  den  Gegenständen,  die  an  den  Börsen  gehandelt  werden,  Unterscheidet ­
  man  Waren-  oder  Produktenbörsen  und  Fonds-,
Effekten-  oder  Geldbörsen.  Waren-  und  Fondsbörsen  sind
häufig  miteinander  vereint.
3.  Arten  Oer  Börsengeschäfte.
a)  Kassageschäfte.
Als  Kassa-  oder  Kontant-Geschäste  —  bei  Produkten:  Effektiv-  oder
Loko-Geschäste  genannt  —  gelten  Geschäfte,  deren  Erfüllung  unmittelbar
oder  wenige  Tage  nach  Abschluß  des  Vertrages  zu  geschehen  hat.

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