ausleihen,  sondern  Wertpapiere  dafür  kaufen.  Im  November  tritt  ein
Kursrückgang  der  Papiere  ein,  die  er  zu  erwerben  beabsichtigt.  Da  zu
befürchten  ist,  daß  bis  zum  Jahresschluß  wieder  eine  Kurssteigerung  eintreten
  wird,  so  kauft  er  im  November  bereits,  um  sich  den  niedrigen  Kurs
zu  sichern,  die  Papiere  per  ultimo  Dezember,  zu  welcher  Zeit  er  die
Hypothek  zurückgezahlt  erhält.  —  Auch  der  umgekehrte  Fall  kann  vorkommen: ­
  jemand,  der  Wertpapiere  besitzt,  will  das  Geld,  nehmen  wir
an  zum  1.  Januar,  auf  eine  Hypothek  ausleihen.  Ende  November  scheinen
ihm  die  Kurse  seiner  Papiere  günstig.  Er  will  aber  noch  nicht  verkaufen,
da  er  das  Geld  nicht  zinslos  liegen  lassen  oder  gegen  geringe  Zinsen
weggeben  möchte.  Das  Termingeschäft  ermöglicht  ihm,  die  Papiere  schon
jetzt  zu  verkaufen.  Er  sichert  sich  hierdurch  den  Kurs  in  gleicher  Weise,  als
ob  er  per  Kasse  verkauft  hätte,  und  erhält  andererseits  die  an  den
Papieren  haftenden  Zinsen  (Coupons)  bis  Ende  Dezember.
Den  hohen  volkswirtschaftlichen  Vorzügen  des  Terminhandels, ­
  die  wir  hier  nur  an  einigen  wenigen  Beispielen  andeuten
konnten  —  nicht  ungesagt  darf  u.  a.  bleiben,  ein  wie  hohes  wirtschaftliches ­
  Bedürfnis  der  Terminhandel  bei  der  Arbitrage  in  internationalen
Werten  erfüllt—,  sichen  auch  Ausartungen  der  Spekulation  und  mancherlei
schädliche  Wirkungen  gegenüber:  Privatpersonen,  von  gewissenlosen ­
  „Bankiers"  angereizt,  schließen  Termingeschäfte  in  Waren  und
Wertpapieren  ab,  ohne  die  geringste  Sachkenntnis  und  genügend  Mittel
zu  besitzen.  Der  Einschuß  von  10  oder  15%,  den  die  Käufer  leisten  müssen,
ist  schnell  verloren,  und  der  auf  die  Gewinnsucht  und  Unkenntnis  des
Publikums  spekulierende  Animierbankier  sucht  sich  neue  Opfer.  Solche
bucket-shops  finden  wir  an  allen  größeren  Plätzen  des  In-  und
Auslandes.
Abwicklung.  Bei  den  Termingeschäften  ist  die  Erfüllung  in  die
Zukunft  verschoben.  E  i  n  mal  aber  muß  die  Lieferung  oder  die  Abnahme
erfolgen.  Sog.  Differenzgeschäfte,  d.  h.  Geschäfte,  bei  denen  die
Kontrahenten  die  Lieferung  oder  Abnahme  von  vornherein  ausschließen
und  Übereinkommen,  daß  nur  die  Differenz  zwischen  einem  vereinbarten
Kurse  und  dem  Kurse  an  einem  bestimmten  Tage  gezahlt  werden  soll,  gibt
es  ander  Börse  nicht.  Waren  oder  Wertpapiere,  die  gekauft  sind,
müssen  unter  allen  Umständen  am  Verfalltage  geliefert  bzw.  vom  Verkäufer ­
  abgenommen  werden.  Um  die  Lieferung  und  Abnahme  zu  erleich202 ­

