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tern,  haben  sich  an  den  Effekten-  und  Produktenbörsen  Liquidationsbüros, ­
  Warenliquidationskassen  oder  Saldierungsvereine ­
  gebildet.
Prämiengeschäfte.  (Geschäfte  mit  beschränktem
Risiko.)  Während  bei  den  Termingeschäften  die  beiden  Kontrahenten
derart  gebunden  sind,  daß  keiner  einseitig  vom  Vertrage  zurücktreten  darf,
und  somit  das  Risiko  und  die  Gewinnchance  fast  unbegrenzt  ist,  hat  bei
den  Prämiengeschäften  —  einer  Erfindung  des  Schotten  John
Law  —  der  eine  Kontrahent  das  Recht,  gegen  Zahlung  einer  Prämie
(Reugeld)  vom  Geschäft  zurückzutreten  oder  nochmals  dieselbe  Menge
abzunehmen  bzw.  zu  liefern.
Beim  Vorprämiengeschäft  hat  der  Käufer  das  Recht,  sich  am  Tage
der  Prämienerklärung  zu  entscheiden,  ob  er  die  bedingungsweise  gekauften
Effekten  zum  vereinbarten  Kurse  abnehmen,  oder  ob  er  vom  Geschäft  zurücktreten ­
  und  die  Prämie  zahlen  will.  Beim  Rückprämiengeschäft  hat
der  Verkäufer  das  Wahlrecht.  Das  Stellagegeschäft  gibt  dem  Käufer
der  Stellage  das  Recht,  gegen  Zahlung  des  Stellgeldes  ein  bestimmtes  Quantum ­
  eines  Papieres  zu  einem  vereinbarten  Kurse  abzunehmen  oder  zu  einem
vereinbarten  (niedrigeren)  Kurse  zu  liefern.  Beim  Nochgeschäft  steht  dem
einen  Kontrahenten  das  Recht  zu,  die  festgehandelte  Summe  noch  einmal,  zweimal ­
  oder  eine  bestimmte  Anzahl  von  Malen  sich  liefern  zu  lassen  bzw.  selbst
zu  liefern.
Weil  das  Risiko  bei  diesen  Prämiengeschäften  von  vornherein  begrenzt
ist  und  die  Prämie  bei  einem  „Schluß"  von  15  000  oder  30  000  M  nur
einige  hundert  Mark  beträgt,  so  werden  die  volkswirtschaftlich  an  und
für  sich  berechtigten  Geschäfte  vielfach  zu  Spielzwecken  benutzt.  Der  Gewinn, ­
  der  ev.  bei  dem  niedrigen  Einsatz  erzielt  werden  kann,  macht  es
Bankiers,  die  das  Prämiengeschäft  betreiben,  leicht,  Klienten  zu  finden,
die  ihr  Geld  in  vielen  Fällen  auch  dann  verlieren,  wenn  der  Kurs  günstig
für  sie  steht,  da  der  „Bankier",  der  die  Prämiengeschäfte  für  eigene  Rechnung ­
  macht,  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Effekten  zu  dem  für  den  Prämienerwerber ­
  günstigen  Kurse  zu  liefern  bzw.  abzunehmen.
VH.  Oer  Idanvsl.
1.  vsgrikf  und  6rtsn  des  Wandels.
Das  Wort  Handel  bedeutet:  Übergang  von  Gütern  aus  einer  Hand
in  die  andere.  Der  Begriff  Handel  wird  heute  aber  in  verschiedener  Weise
abgegrenzt:  Nach  einer  engeren  Definition  ist  Handel  g  e  w  e  r  b  s  -