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Im  Zusammenhange  damit  seien  als  Organe  des  Großhandels  die
öffentlichen  Musterlager  (staubige,  doch  ev.  den  Standort  wechselnde,  unter
einheitlicher  Leitung  stehende  Ausstellungen),  die  „Handelsmuseen",  die
„Fabrikanten-Konkurrenzen"  („Ausmusterungen")  der  großen  Waren-Häuser,
  die  „Berliner  Kontrakttage",  die  „Gladbacher  Woche"  und  die
„Elberfelder  Tage"  genannt.  Als  Organisationsformen  des  öffentlichen
Konkurrenzaufrufes  kommen  in  Betracht:  Die  „Auktionen",  die  „Einschreibungen" ­
  (Einreichung  schriftlicher  Kaufofferten  bei  einem  Verkäufer,
der  vorher  seine  Ware  öffentlich  zum  Verkauf  angeboten  hat)  und  die
„öffentlichen  Lieferungsausschreibungen"  (Ankündigung  der  beabsichtigten
Vergebung  einer  bestimmten  Lieferung,  verbunden  mit  der  Aufforderung,
Angebote  zu  stellen).
Auch  das  U  b  e  r  s  e  e  g  e  s  ch  ä  f  t  ist  schon  lange  nicht  mehr  an  den  Loko-Handel
  gebunden.  Unterliegt  die  Ware  keinen  erheblichen  Schwankungen,
so  wird  sie  bereits  „schwimmend"  verkauft.  Es  entsteht  das  Kargo  -
ge  schüft:  Der  Dampfer  fährt  nach  Europa  ab,  der  endgültige  Bestimmungsort ­
  wird  dem  Kapitän  erst  im  „Orderhasen"  gegeben.  Die
schwimmende  Ware  bildet  inzwischen  einen  dauernden  Handels-  und
Spekulationsgegenstand.
Daraus  ergab  sich  die  Notwendigkeit,  ein  für  allemal  geltende  Kont
  r  a  k  t  e  aufzustellen;  ihre  Zahl  ist  groß.  Allgemein  bekannt  in  Deutschland ­
  ist  der  „Deutsch-niederländische  Getreidevertrag".  Mit  Verbesserung
der  Verkehrsmittel  haben  die  Lieferungs  -  oder  Zeitgeschäfte
an  Bedeutung  gewonnen.
Für  die  Preisfestsetzung  der  Waren  kommen  im  Überseeverkehr  hauptsächlich
folgende  Klauseln  in  Betracht:
fob:  Der  Verkäufer  verpflichtet  sich,  die  Ware  frei  an  Bord  (kree  &lt;m  board)
des  Schiffes  im  überseeischen  Hafen  zu  liefern;  die  weiteren  Kosten  des  Transports, ­
  Versicherung,  Zoll  und  Löschungsspesen  trägt  der  Käufer.  —  „Fob"
wird  man  kaufen,  wenn  man  Gelegenheit  zu  günstiger  Schiffsbesörderung  hat.
cif:  Der  Verkäufer  trügt  die  Kosten  (cost)  der  Verladung,  die  Versicherung
(Insurance)  gegen  große  Havarie,  und  die  Fracht  bis  zum  vereinbarten  Hafen
(z.  B.  cif  Bremen).
cf:  Wie  bei  cif;  jedoch  gehen  die  Kosten  der  Seeversicherung  nicht  zu
Lasten  des  Verkäufers.
Fehlen  solche  Klauseln,  so  gehen  s  ä  m  t  l  i  ch  e  K  o  st  e  n  zu  Lasten  des  Käufers.