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schähe  dies  nicht,  so  wäre  die  unvermeidliche  Folge  ein  Ruin  der  gesamten
Industrie  des  Landes.
Als  das  Parlament  die  Petition  ablehnte,  bildete  sich,  wie  erwähnt,
die  Antikornzolliga,  an  deren  Spitze  C  o  b  d  e  n  trat.  Anhänger  der  Liga
waren  hauptsächlich  Fabrikanten,  insbesondere  Baumwollindustrielle  aus
Lancashire.  Die  Arbeiter,  die  befürchteten,  daß  bei  Aufhebung  der  Zölle
und  der  damit  verknüpften  Verbilligung  der  Nahrungsmittel  die  Löhne
entsprechend  fallen  würden,  waren  für  die  Bestrebungen  der  Liga  nicht  zu
gewinnen.  Im  Laufe  der  Zeit  gelang  es  aber  der  Liga,  der  große  Mittel
zur  Verfügung  standen,  weitere  Kreise  für  ihre  Bestrebungen  und  damit
die  der  Freihandelspartei  zu  interessieren,  und  sie  erreichte  1842  eine
erhebliche  Ermäßigung  und  1846  gänzliche  Aufhebung  der  Kornzölle.  Mit
den  Kornzöllen  fielen  alsbald  auch  die  anderen  Zölle.  Auch  die  Navigationsakte ­
  wurde  (1848)  aufgehoben.
Die  aus  dem  Kampf  gegen  die  Kornzölle  hervorgegangene  Partei  wird
nach  dem  Orte,  von  dem  die  Bewegung  ihren  Ausgang  nahm,  auch  M  a  n  -
chesterpartei  genannt  (s.  S.  300).
Der  englischen  Freihandelstheorie  hat  F  r  i  e  d  r  i  ch  L  i  st  eine  Theorie
des  Schutzzolles  entgegengesetzt.  Ihr  Ausgangspunkt  ist  die  n  a  t  i  o  n  a  l  e
A  r  b  e  i  t  s  t  e  i  l  u  n  g  ,  die  ökonomische  Unabhängigkeit  des  Landes.  Zum
„Schutz  der  nationalen  Arbeit"  wird  ein  Er  ziehungszoll  gefordert.
Konsequent  ausgebildet  führt  dieses  System  zum  geschlossenen  Handelsstaat.
Diese  neuen  Ideen  setzten  sich  bald  in  die  Praxis  um.  Schon  in  den
60er  Jahren  des  l9.  Jahrhunderts  wurde  das  Freihandelssystem  durch
Handelsverträge  eingeschränkt,  und  damit  dem  Schutzzoll  der
Boden  vorbereitet.
Die  Handelsverträge  seit  1860  (Cobdenvertrag)  enthalten  gewöhnlich
die  Zusicherung  der  M  e  i  st  b  e  g  ü  n  st  i  g  u  n  g,  d.  h.  die  Vertragschließenden ­
  Staaten  verpflichten  sich  gegenseitig,  alle  Tarifvergünstigungen  zu  gewähren,
  die  nach  Abschluß  des  Vertrages  einem  dritten  Staate  zugebilligt
werden,  und  zwar  bedingungslos  oder  gegen  ein  gleiches  Entgelt,  wie  es
der  begünstigte  Staat  zugestanden  hat.  Die  Meistbegünstigungsklausel
wird  beim  Abschluß  neuer  Handelsverträge  um  so  hinderlicher  sein,  je
mehr  Staaten  sie  schon  gewährt  ist.
Im  Friedensvertrage  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und
assoziierten  Mächten  heißt  es  in  Art.  267:  „Alle  Vergünstigungen,  Befreiungen
oder  Vorzugsrechte  in  bezug  auf  die  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  von