Waren,  die  von  Deutschland  irgendeinem  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten
oder  irgendeinem  anderen  fremden  Lande  eingeräumt  werden,  treten  gleichzeitig ­
  und  bedingungslos  ohne  besonderen  Antrag  und  ohne  Gegenleistung  für
sämtliche  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  in  Geltung."
Die  Zusammenfassung  der  Zölle  erfolgt  im  Zolltarif.  Er  ist
entweder  alphabetisch,  d.  h.  nach  dem  Anfangsbuchstaben  der  zollpflichtigen
Gegenstände,  oder  systematisch-sachlich,  d.  h.  nach  der  Zusammengehörigkeit
der  Gegenstände  geordnet,  oder  er  ist  kombiniert,  d.  h.  die  Hauptgruppen
sind  alphabetisch,  die  Unterabteilungen  systematisch  geordnet.
Werden  die  Zollsätze  ohne  Vereinbarung  mit  dem  Ausland  festgesetzt^
so  spricht  man  von  einem  autonomen  Tarif,  beruhen  sie  auf  Abmachungen ­
  zwischen  zwei  Staaten,  von  einem  Konventionaltarif.
Oft  wird  von  den  gesetzgebenden  Körperschaften  ein  D  o  p  p  e  l  t  a  r  i  f  ausgestellt: ­
  der  eine,  der  Maximaltaris,  enthält  die  Zollsätze,  die  dem
Bedürfnis  des  Landes  angepaßt  sind,  der  andere,  der  Minimaltarif,
gibt  die  niedrigsten  Sätze  an,  die  fremden  Staaten  im  Verhandlungswege
vertragsmäßig  eingeräumt  werden  dürfen.
Durch  die  Verordnung  vom  21.  Dezember  1919  fund  die  Ausführungsbestimmung ­
  vom  8.  April  1920)  werden  zur  K  o  n  t  r  o  l  l  e  des
Außenhandels  Außenhandels  st  eilen  errichtet,  die  unter
Leitung  eines  Reichsbevollmächtigten  stehen.  Der  Reichswirtschaftsminister ­
  wird  ermächtigt,  die  Ausfuhr  von  Waren  jeder  Art  über  die  Grenzen
des  Deutschen  Reichs  mit  der  Wirkung  zn  verbieten,  daß  die  Ausfuhr
nur  mit  Bewilligung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung ­
  oder  der  sonst  zuständigen  Stellen  erfolgen  darf.  —  Für  jede
Außenhandelsstelle  wird  ein  Außenhandels-Ausschuß  gebildet,
der  sich  aus  Vertretern  der  Erzeugung,  des  Handels  und  des  Verbrauchs,
unter  paritätischer  Beteiligung  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,  zusammensetzt ­
  und  die  Aufgabe  hat,  Richtlinien  für  die  Handhabung  der
Außenhandelskontrolle  aufzustellen,  den  Geschäftsgang  zu  überwachen  und
den  Reichskommissar  in  Fragen  der  Außenhandelskontrolle  zu  beraten.
Wie  die  Ausfuhr,  unterliegt  auch  die  E  i  n  s  u  h  r  von  Waren  einer  Beschränkung. ­
  Werden  Waren  ohne  Einfuhrbewilligung  oder  unter  Zuwiderhandeln ­
  gegen  die  Einsuhrbedingungen  eingeführt,  so  werden  die
betreffenden  Waren  ohne  Entgelt  für  verfallen  erklärt,  und  außerdem  ist
für  Zuwiderhandelnde  Gefängnis  und  Geldstrafe  angedroht  (Verordnung
vom  22.  März  1920).

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