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zur  Fabrik,  so  übernimmt  die  Funktionen  des  Händlers  der  kaufmännische
Leiter  der  Fabrik.  Es  erfolgt  das  Neuauftreten  des  Fabrik-Verlegers.
.  Die  überwiegende  Mehrheit  der  Großhändler  gehört  der  Absatzorganisation
  an.  Wir  finden  hier  den  Verteilungs  g  ro  s  -
s  i  ft,  der  sich  zwischen  Großhändler  (Produzenten)  und  Detailhändler
schiebt  und  die  in  großen  Posten  bezogene  Ware  an  Kleinhändler  verteilt;
den  Engrossortimenter,  der  die  gleichen  Funktionen  wie  der
Verteilungsgrossist  ausübt,  darüber  hinaus  aber  die  Waren  zu  „Kollektionen" ­
  vereint,  so,  wie  sie  der  Detailhandel  braucht;  den  Kreditgrossist,
  der  langfristigen  Warenkrcdit  gewährt;  den  Einrichtungsgrossist, ­
  der  Einrichtung  und  Waren  auf  Kredit  gibt,  unter
der  Bedingung,  daß  der  von  ihm  Eingerichtete  dauernd  bestimmte  Warenarten ­
  von  ihm  bezieht.
6.  Körperschaften  zur  Vertretung  Der  Banöelsintereffen.
Die  Körperschaften,  die  den  Zweck  haben,  die  Interessen  von  Handel
und  Industrie  zu  vertreten,  beruhen  entweder  auf  gesetzlicher  Grundlage,
oder  es  sind  freie  wirtschaftliche  Vereinigungen,  wie  z.  B.  der  Bund  der
Kaufleute,  der  Hansabund  usw.
Die  auf  gesetzlicher  Grundlage  beruhenden  Körperschaften  vertreten
entweder  die  Interessen  bestimmter,  örtlich  begrenzter  Bezirke  (Handelskammern), ­
  oder  sie  stehen  der  Regierung  in  gewissen  Fällen  mit
Rat  und  Tat  zur  Seite  sw  i  r  t  s  ch  a  f  t  l  i  ch  e  Beiräte:  Eisenbahnrüte,
Beirat  für  Arbeiterstatistik,  Börsenausschuß  usw.).
Die  Handelskammern  —  Name  und  Einrichtungen  stammen
aus  Frankreich  —  sind  nicht  nur  Körperschaften  zur  Vertretung  der
Güterverteilung  (des  Handels),  sondern  dienen  auch  zur  Förderung  der
heimischen  Gütererzeugung  (des  Gewerbes,  jedoch  ausschließlich  des
Handwerks).
In  Deutschland  sind  die  Handelskammern  an  die  Stelle  der  alten
Kaufmannsgilden  getreten.  In  ihrer  heutigen  Gestalt  sind  sie  jedoch
erst  eine  Schöpfung  des  19.  Jahrhunderts.  Eine  einheitliche  Regelung
ihrer  Organisation  in  Preußen  erfolgte  durch  Verordnung  vom
11.  Februar  1848  und  durch  Gesetz  vom  24.  Februar  1870,  das  dann  durch
eine  Novelle  vom  19.  August  1897  einige  Abänderungen  erfahren  hat.
Eine  einheitliche  deutsche  Reichsgesetzgebung  besteht  für  die  Vertre ­