tungen  von  Handel  und  Industrie  nicht.  Ihre  Aufgaben  und  Befugnisse
sind  in  den  einzelnen  Gliedstaaten  sehr  verschieden.
Gemeinsam  ist  allen  Handelskammern,  daß  sie  Interessenvertretungen
der  Handelstreibenden  ihres  Bezirks  sind,  und  daß  sie  die  Aufgabe  haben,
der  Staatsverwaltung  sachverständigen  Rat  in  Handelsangelegenheiten  zu
erteilen.  Während  aber  z.  B.  den  drei  hanseatischen  Kammern  sBremen,
Hamburg  und  Lübeck)  ein  behördlicher  Charakter  insofern  gegeben  ist,  als
sie  zur  Begutachtung  einschlägiger  Gesetze  gehört  werden  müssen  und
ihnen  die  Verwaltung  bestimmter,  Industrie,  Handel  und  Verkehr  betreffenden ­
  Obliegenheiten  der  Staatshoheit  übertragen  ist,  heißt  es  in
Gesetzen  anderer  Bundesstaaten,  daß  sie  gehört  werden  können.
Nach  dem  preußischen  Handelskamniergesetz  sollen  die
Handelskammern  die  Gesamtinteressen  der  Handel-  und  Gewerbetreibenden ­
  ihres  Bezirks  wahrnehmen,  insbesondere  die  Behörden  in  der  Förderung ­
  des  Handels  und  Gewerbes  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge ­
  und  Erstattungen  von  Gutachten  unterstützen.  Die  Errichtung  einer
Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung  des  Handelsministers,  der
auch  die  Aufsicht  über  sie  ausübt.  Auf  seinen  Antrag  kann  die  Handelskammer ­
  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums  aufgelöst  werden.
Wahlberechtigt  und  verpflichtet,  zu  den  Kosten  der  Handelskammer
nach  dem  Maßstabe  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  beizutragen,  sind
die  im  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  eingetragenen  Kaufleute,  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  und  die  im  Bezirk  der  Handelskammer  den  Bergbau ­
  treibenden  Alleineigentümer  oder  Pächter  eines  Bergwerks,  Gewerkschaften
oder  Gesellschaften.  Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  und  der  Beitragspflicht ­
  sind  die  Reichs-  und  Staatsbetriebe,  die  mit  einem  land»  und  forstwirtschaftlichen ­
  Betriebe  verbundenen  Nebengewerbe,  ferner  die  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaften  und  die  Handwerksgenossenschaften.  Die  Wahlen  erfolgen ­
  auf  die  Dauer  von  6  Jahren  in  der  Weise,  daß  alle  2  Jahre  &gt;/z  der
Mitglieder  ausscheidet  und  durch  Ergänzungswahlen  ersetzt  wird.  Wählbar
sind  deutsche  Staatsangehörige,  die  mindestens  25  Jahre  alt  sind  und  die  Befähigung ­
  zum  aktiven  Wahlrecht  haben.
Die  Handelskammern  sind  befugt,  Anstalten  und  Einrichtungen  zur
Förderung  von  Handel  und  Gewerbe  und  zur  Ausbildung  der  Gehilfen
und  Lehrlinge  zu  gründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.  Sie
dürfen  ferner  Hilfsgewerbetreibende  des  Handels  (Bücherrevisoren,  Handelschemiker, ­
  Probenehmer  für  Zucker  und  Melasse,  Wäger,  Messer,
Stauer  usw.)  öffentlich  anstellen  und  beeidigen  und  in  einzelnen  Fällen
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