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ersten  Erfinder  und  Erheber  des  Postwesens"  nennt,  das  Reichs-Generalpostmeisteramt
  als  neuangesetztes  Regal  für  sich  und  ihre  Erben  als  Lehen
gegeben.  1867  wurde  die  Taxissche  Postverwaltung  durch  Preußen  gegen
eine  Entschädigung  von  3  Millionen  Taler  abgelöst,  und  das  bisher  buntscheckige ­
  Postwesen  mit  seinen  hohen  und  verwickelten  Taxen  —  1850
waren  für  den  inneren  deutschen  Verkehr  mehr  als  2000  Brieftaxen  in
Kraft  —  wurde  für  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  einheitlich
geregelt  und  verwaltet.  Das  Einheitsporto  von  1  Silbergroschen ­
  wurde  eingeführt,  eine  Reform,  die  in  England  bereits
28  Jahre  früher  durch  R  o  w  l  a  n  d  H  i  l  l  erfolgt  war,  der  erkannt  hatte,
daß  die  Berechnung  der  Taxen  nach  den  Entfernungen  verfehlt  sei;  von
1840  ab  wurde  in  England  ein  Einheitsporto  von  1  Penny  für  den  Brief
erhoben.  Mit  Einführung  des  Einheitssatzes  war  auch  die  Einführung
von  Briefmarke  und  Briefkasten  ermöglicht.  Die  Postkarte  führte
später  der  große  Postreformator  Stephan  ein.  1874  wurde  der  „Allgemeine
  Postverein"  und  1878  der  Weltpostverein,  der  heute  ein
Gebiet  von  85  Millionen  girrn  mit  1160  Millionen  Einwohnern  umfaßt, ­
  begründet.
Zum  Geschäftskreis  der  Post  gehört  schon  seit  ältester  Zeit  die  Beförderung ­
  von  Paketen  und  Personen  und  die  Annahme
von  Geldern  zur  Versendung.  Von  den  zahlreich  erfolgten  Neuerungen ­
  seien  nur  die  Landbriefbestellung,  die  P  o  st  aufträge
  zur  Geldeinziehung  und  Akzepteinholung,  der  P  o  st  a  n  w  e  i  -
sungsverkehr  und  die  Einführung  des  P  o  st  s  ch  e  ck  v  e  r  k  e  h  r  s,
der  Postsparkassen  genannt.
In  der  staatlichen  Gesetzgebung  für  die  Post  ist  zu  unterscheiden:  die
P  o  st  h  o  h  e  i  t,  d.  i.  das  Recht  des  Staates,  die  Wirksamkeit  der  Post
zu  beaufsichtigen  und  sie  durch  Gesetz  zu  regeln,  das  P  o  st  r  e  g  a  l,  d.  i.
das  ausschließliche  Recht  des  Staates  zum  Betriebe  der  Post,  und  der
P  o  st  z  w  a  n  g,  d.  h.  das  Verbot,  Briefe  anders  als  durch  die  staatliche
Post  zu  befördern.  Dem  ausschließlichen  Recht  entspricht  die  Verpflichtung ­
  der  Post  zur  Annahme  aller  Postsendungen,  soweit  sich  die  Tätigkeit
der  Post  erstreckt.
In  Deutschland  wurde  durch  die  Novelle  vom  20.  Dezember  1889  der
Postzwang  auch  auf  Ortsbriefe  ausgedehnt.  Hiernach  dürfen  Anstalten
zur  gewerbsmäßigen  Einsammlung,  Beförderung  oder  Verteilung  von  Waren-