Drei  Arten  von  Steuern  kommen  in  Betracht:  Die  Umsatz-,
die  Bauplatz-  und  die  Z  u  w  a  ch  s  st  e  u  e  r.  Die  Umsatz  st  euer
wird  beim  Kauf  und  Verkauf  von  Immobilien  erhoben  und  ist  in  letzter
Zeit  erhöht  worden  sGrunderwerbssteuergesetz  vom  12.  Sept.  1919).  Eine
Einschränkung  der  Spekulation  in  Bauterrains  beabsichtigt  die  Besteuerung ­
  derBauplätze  nach  dem  gemeinen  Wert,  d.  i.  der
Wert,  den  eine  Sache  jedem  Besitzer  gewähren  kann.  Die  Baustellen  dürfen
also  nicht  nach  dem  Ertrage  besteuert  werden,  den  das  Grundstück  als
Kartoffelland  hat.  Wem  es  beliebt,  im  Zentrum  der  Stadt  Gemüse  uüd
Kartoffeln  zu  bauen  —  weil  er  weiß,  daß  das  Bedürfnis  nach  seinem
Grundstück  immer  stärker  und  damit  sein  Besitz  immer  wertvoller  wird  —
und  durch  Nichtbebauen  zur  Wohnungsknappheit  beiträgt,  muß  hoch  besteuert ­
  werden.  Die  Einführung  der  Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert
brachte  der  Stadt  Breslau  1900  320  000  M  gegen  10  800  M  vorher,
wo  die  Besteuerung  nach  dem  Nutzungswert  erfolgte.  Diese  Steuer  ist
in  zahlreichen  Gemeinden  eingeführt,  Eine  dritte  Steuer,  die  hauptsächlich ­
  infolge  der  regen  Propaganda  der  deutschen  Bodenreformer  eingeführt ­
  worden  ist,  ist  die  Z  u  w  a  ch  s  st  e  u  e  r,  die  Steuer  auf
Konjunkturgewinn.  In  der  Praxis  haben  sich  bei  ihrer  Erhebung ­
  einige  Ungerechtigkeiten  nicht  vermeiden  lassen.
c)  Bergwerksrentc.
Die  Produktionskosten  eines  Erzes  richten  sich  nach  d^r  Tiefe  der
Lagerstätten,  die  Transportkosten  nach  der  Lage  des  Bergwerks  zum
Konsumtionsort.  Da  die  Tonnen  zu  gleicher  Zeit  nicht  verschieden  kosten
können,  so  entsteht  für  die  bevorzugten  Bergwerke  eine  Grundrente,  wobei
allerdings  auch  zu  berücksichtigen  ist,  daß  eine  Amortisationsquote  eingestellt ­
  werden  muß,  da  jedes  Bergwerk  sich  früher  oder  später  einmal
erschöpft.
NI.  Nrdettslodn.
1.  vsgrikk  unv  Wesen  des  Lobnss.
Seine  Arbeitskraft  kann  jemand  wirtschaftlich  entweder  selbständig
verwerten  (das  Einkommen  ist  dann  Unternehmereinkommen),  oder  indem
er  ihre  Nutzung  an  Dritte  verkauft.  Das  Entgelt,  das  er  für  die  einem
anderen  geleistete  Arbeit  erhält,  ganz  gleich,  ob  es  sich  um  körperliche
16  Obst,  VollswiiHchastrlehr«.

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