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wollen,  man  solle  wohltun  und  Liebe  erweisen,  ohne  auf  Wiedervergeltung
zu  rechnen,  wurde  später  ein  starres  Zinsverbot  herausgelesen.  Die
Kirchenväter  untersagten,  anfangs  nur  den  Geistlichen,  später  aber  auch
den  Laien,  Zinsen  zu  nehmen.  Wer  sich  dagegen  vergangen  hatte,  wurde
streng  bestraft,  durch  Beschluß  der  Synode  von  Konstantinopel  (869s  sogar
mit  Exkommunikation.  Da  man  wußte,  daß  man  ohne  Gelddarleiher
nicht  bestehen  konnte,  den  Christen  aber  derartige  Geschäfte  verboten
  w  a  r  e  n,  so  überließ  man  sie  den  Juden,  „nt  majus  mahnn
evitaretur".  In  gewissen  Fällen  gestatteten  auch  die  Kanonisten,  Zinsen
zu  nehmen,  so  z.  B.,  wenn  der  Gläubiger  daniit  gewinnbringende  Geschäfte
hatte  machen  können,  oder,  wenn  das  Geld  aufgenommen  war,  um  das
Land  durch  Verbesserungen  ertragreicher  zu  machen.  Man  bekämpfte  also
die  Ausbeutung  von  Not  und  Armut  durch  Gewährung  zinsbarer  Darlehen ­
  zu  nicht  produktiven,  sondern  rein  konsumtiven  Zwecken,  wodurch
die  Notlage,  da  neue  Werte  nicht  geschaffen  werden,  in  der  Regel  noch
größer  werden  mußte.
Wenn  jemand  einem  anderen  einen  Betrag  leiht,  so  wird  allerdings
dieses  Darlehen  vollzogen  vermittelst  der  Übergabe  baren  Geldes  oder
von  Banknoten  oder  eines  Schecks;  aber  man  darf  bei  diesen  Äußerlichkeiten ­
  nicht  verbleiben.  Was  der  Entlehner  in  Wirklichkeit  sich  verschafft,
ist  das  vermöge  der  Ersparnis  oder  früheren  Arbeit  dem  Darleiher  zustehende ­
  Recht,  bis  auf  einen  gewissen  Wertbetrag  aus  dem  Nationalvermögen
  Gegenstände  jeder  Art  nach  Belieben  zu  beziehen  (Leroy-Beaulieu).
  Wenn  das  Geld  auch  keine  Früchte  trägt,  wie  etwa  ein  Obstbaum,
  so  kann  man  doch  für  Geld  Ländereien  kaufen,  die  nach  Abzug
aller  Arbeitskosten  einen  Reinertrag  abwerfen.  Daher  müsse  man  auch
von  seinem  Gelde  Früchte  in  Form  des  Zinses  nehmen  dürfen.  Wer  das
Eigentum  eines  anderen  benutzt,  muß  dafür  eine  Vergütung  (bei  Benutzung ­
  des  Kapitals  also  Zins)  gewähren.
Mildere  Auffassungen  über  die  Berechtigung  des  Zinses  machten  sich
nach  und  nach  überall  geltend.  Nicht  mehr  das  Zinsnehmen  an  und  für
sich  wurde  verboten,  sondern  nur  das  Überschreiten  eines  bestimmten
Zinssatzes;  Wuchergesetze  wurden  allerorten  erlassen.  Für  deren
Aufhebung  trat  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  in  England  B  e  n  t  h  a  m
ein.  Soll,  sagte  er,  in  Kriegszeiten,  bei  Teuerung  oder  sonstiger  Notlage
jenrand  deswegen  sein  Besitzürm  zu  einem  Schleuderpreis  veräußern