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ist,  daß  die  Ansammlung  und  Ausleihung  von  Kapitalien  keinen  Reiz
mehr  bietet.  Nach  oben  ist  der  Leihzins  begrenzt  durch  den  Kapitalgewinn, ­
  der  mit  dem  zu  produktiven  Zwecken  entliehenen  Kapital  erzielt
wird;  im  allgemeinen  wird  er  sich  noch  etwas  unter  dieser  Grenze  halten,
da  sonst  sür  den  Darlehnsnehmer  kein  Interesse  besteht,  fremdes  Kapital ­
  in  seinen  Betrieb  hineinzuziehen.  Sinkt  der  Kapitalgewinn,  z.  B.
weil  der  Lohn  als  Quote  vom  Reinertrag  auf  Kosten  des  Prosits  des
Unternehmers  steigt,  so  wird  sich  auch  der  Leihzins  in  sinkender  Richtung
bewegen.  Adolph  Wagner  betont  hierbei,  daß  es  ein  Irrtum  der
Arbeitgeber  sei,  sich  einer  solchen  Richtung  dauernd  entziehen  zu  könnest,
wenn  sie  ihre  Drohungen  ausführen  und,  „um  die  Scherereien  mit  Arbeitern, ­
  Streiks  usw.  loszuwerden",  ihr  Geschäft  aufgeben  und  das  Kapital
in  Effekten  anlegen  oder  sonst  zinstragend  ausleihen.
4.  VerlragsinStzigs  und  gssstzlicks  Zinsen  in  Oeutsckland.
Die  Höhe  der  Zinsen  unterliegt  in  Deutschland  der  freien  Vereinbarung ­
  (vertragsmäßige  Zinsen).  Jedoch  ergeben  sich  Einschränkungen ­
  aus  dem  Wucherverbot,  dem  Verbot  der  im  voraus,  getroffenen ­
  Vereinbarung  von  Zinseszinsen  und  dem  Kündigungsrecht  des
Schuldners  nach  §  247  des  BGB.
Im  Anschluß  an  de»  Satz,  daß  ein  Rechtsgeschäft  nichtig  ist,  wenn  es  gegen
die  guten  Sitten  verstößt,  heißt  es  im  §  138  des  BGB.:  „Nichtig  ist  insbesondere ­
  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung  der  Notlage,
des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  anderen  sich  oder  einem  dritten
für  eine  Leistung  Vermögensvorteile  versprechen  oder  gewähren  läßt,  welche
den  Wert  der  Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile ­
  im  auffälligen  Mißverhältnis  zu  der  Leistung  stehen."
8  248  des  BGB.  sagt:  „Eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,  daß
fällige  Zinsen  wieder  Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.  Sparkassen,  Kreditanstalten ­
  und  Inhaber  von  Bankgeschäften  können  im  voraus  vereinbaren,  daß
nicht  erhobene  Zinsen  von  Einlagen  als  neue  verzinsliche  Einlagen  gelten  sollen.
Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  auszugeben,
können  sich  bei  solchen  Darlehen  die  Verzinsung  rückständiger  Zinsen  im  voraus
versprechen  lassen."
Das  Verbot,  Zinsen  von  Zinsen  zu  nehmen,  wird  für  den  Handelsverkehr
  noch  durch  8  355  des  HGB.,  der  die  Verzinsung  eines  sich  im  Kontokorrentverkehr ­
  ergebenden  Saldos  gestattet,  durchbrochen:  „Steht  jemand  mit
einem  Kaufmann  derart  in  Geschäftsverbindung,  daß  die  aus  der  Verbindung