entspringenden  beiderseitigen  Ansprüche  und  Leistungen  nebst  Zinsen  in  Rechnung ­
  gestellt  und  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung  und  Feststellung ­
  des  für  den  einen  oder  anderen  Teil  sich  ergebenden  Überschusses  ausgeglichen ­
  werden,  so  kann  derjenige,  dem  bei  dem  Rechnungsabschluß  ein  Überschuß ­
  gebührt,  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an,  Zinsen  von  dem  Überschuß
verlangen,  auch  soweit  in  der  Rechnung  Zinsen  enthalten  sind."
Sind  sehr  hohe  Zinsen  vereinbart,  so  soll  der  Schuldner  nicht  für  ewige
Zeiten  daran  gebunden  sein.  8  247  des  BGB.:  „Ist  ein  höherer  Zins  als  6
vom  100  für  das  Jahr  vereinbart,  so  kann  der  Schuldner  nach  Ablauf  von
6  Monaten  das  Kapital  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  6  Monaten
kündigen.  Das  Kündigungsrecht  kann  nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden."
In  gewissen  Fällen  ist  der  Zinsfuß  normiert  (gesetzliche  Zinsen).  Aus
§  246  des  BGB.  und  §  352  des  HGB.  ergibt  sich:
Die  gesetzlichen  Zinsen  und  die  Verzugszinsen  betragen  5  %  bei  beiderseitigen ­
  Handelsgeschäften.
Es  sind  ferner  zu  entrichten:
5  %  Zinsen,  wenn  das  HGB.  die  Verpflichtung  zur  Zinszahlung  ohne
Angabe  der  Höhe  ausgesprochen  hat,  selbst  wenn  die  Schuld  nur  auf
einer  Seite  liegt  oder  es  überhaupt  nicht  Handelsgeschäft  ist;
40/0  als  Verzugszinsen  bei  einseitigen  Handelsgeschäften,  und  ferner
bei  Geldschulden  im  bürgerlichen  Verkehr;
6  %  Zinsen  beim  Wechselregreß  (Art.  50  und  51  der  Wechselordnung).
V.  Unlernedmergewinn.
Unternehmergelvinn  ist  der  Reinertrag  eines  Unternehmens.  Er  zerfällt ­
  in  drei  Bestandteile:  1.  die  landesübliche  Verzinsung  des  in  das
Unternehmen  gesteckten  eigenen  Kapitals  einschließlich  einer  Risikoprämie
ss.  S.  254);  2.  den  Arbeitslohn,  den  der  Unternehmer  sich  für  seine  Tätig,
keit  anrechnet,  und  3.  den  Extraprofit  (Unternehmergewinn  im  engeren
Sinne).  Diese  Zerlegung  bietet  praktisch  allerdings  oft  erhebliche  Schwierigkeiten. ­

Der  Extraprofit  entsteht  aus  der  produktiven  Anwendung  des  Kapitals.
Er  ist  eine  notwendige  Folge  der  Verfügungsgewalt  des  Unternehmers
über  die  Produktionsmittel.  Erweiterung  des  Betriebs,  ohne  neues  Kapital ­
  von  außen  heranzuziehen,  wäre  sonst  undenkbar.  Vom  gewöhnlichen
Arbeitslohn  und  vom  Kapitalzins  unterscheidet  er  sich  dadurch,  daß  er
nicht  im  voraus  ausbedungen  werden  kann,  sondern  von  den  jeweiligen
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