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Wie  in  Berlin,  so  hatten  sich  fast  im  ganzen  Reich  die  Wohnungsverhältnisse ­
  verschlechtert.  Die  Bautätigkeit  hatte  in  den  letzten  Jahren
vor  dem  Kriege  einen  ungewöhnlichen  Tiefstand  erreicht,  mit  Kriegsausbruch ­
  ging  sie  weiter  zurück  und  nachher  hörte  sie  gänzlich  auf.  Vermehrt ­
  wurde  die  Wohnungsnot  durch  die  große  Schar  der  Ausgewiesenen
und  Flüchtlinge.  Die  Folgen  waren  Zwangseinquatierungen  usw.  März
1920  hatten  80  000  Haushaltungen  kein  geeignetes  Obdach.  Zur  Förderung ­
  des  Wohnungsbaus  sind  vom  Reichstag  erhebliche  Mittel  zur
Verfügung  gestellt.  Um  die  Wohnungen  in  den  neu  hergestellten  Häusern,
deren  Bau  etwa  das  Zehnfache  wie  vor  dem  Kriege  erfordern  wird,  zu
verbilligen,  soll  ein  Ausgleichfonds  durch  eine  Steuer  auf  den  Mietzins
in  den  Vorkriegs-Häusern  erhoben  werden.  Um  Ausbeutung  der  Mieter
zu  verhüten,  sind  zu  deren  Schutz  Verordnungen  erlassen  worden.
Neben  Reich  und  Staat  wird  der  Wohnungsbau  auch  durch  gemeinnützige ­
  Aktienbauvcreiue  und  Baugenossenschaften  gefördert  werden.  Das
Schlagwort  „sparsame  Bauweise"  wird  für  alle  Bauunternehmungen  von
größter  Bedeutung  lverden.  Ein  nicht  unwesentlicher  Faktor  ist  auch  die
Kriegerheimstätten-Beweguug,  hinter  der  3800  Organisationen  mit
6  Millionen  Mitgliedern  stehen,  die  mit  dem  Namen  Adolf  Damaschke,
der  sich  große  Verdienste  darum  erworben  hat,  eng  verknüpft  ist.
Nach  Art.  10  der  neuen  Reichsverfassung  kann  das  Reich  „Grundsätze"
über  das  Wohnungswesen  aufstellen,  und  ein  G  e  s  e  tz  e  ntw  u  r  f  g  e  g  e  n
Wohnungsmangel  liegt  bereits  vor.
Zu  allem  kommt  noch  die  Kohlenkalamität,  die  die  Beschaffung  neuer
Wohugelegeuheiteu  erschwert.  Die  Baukostenzuschüsse  sind  gegenüber
der  gewaltigen  Preissteigerung  aller  zum  Wohnungsbau  notwendigen
Materialien  kein  hinreichendes  Äquivalent.  Die  nächste  Aufgabe  von
Staat  und  Kommunen  wird  daher  in  der  Hauptsache  nur  in  einer  zweckmäßigen ­
  Verteilung  des  vorhandenen  Wohnraums  zu  bestehen  haben.
Da  der  Wohnraum  nicht  weiter  dem  Preisbildungsgesetz  von  Angebot
und  Nachfrage  unterworfen  werden  kann,  sind  Verordnungen  erlassen, ­
  die  eine  willkürliche  Heraufsetzung  der  Miete  verbieten.  So  gestattet ­
  die  preußische  Höchstmietenvcrordnung  grundsätzlich  nur  einen  Aufschlag ­
  von  höchstens  20  %  auf  die  Mietpreise  vom  Juli  1914.