2.  Armenpflege  und  Armengesetzgevung.
Eine  organisierte  Armenpflege  gab  es  weder  im  Altertum  noch  im
Mittelalter.  Nur  die  Kirche  hat  von  jeher  die  Pflicht  des  Almosengebens
gepredigt.  Auf  sie  ist  auch  die  Errichtung  der  ersten  Hospitäler  zurückzuführen. ­
  Die  ersten  Ansätze  kommunaler  Armenpflege  scheinen  in  der
Mitte  des  15.  Jahrhunderts  in  Frankfurt  a.  M.  erfolgt  zu  sein.  Ums
Jahr  1600  trat  an  Stelle  des  wahllosen  Almosens  eine  Unterscheidung
zwischen  Arbeitsfähigen  und  Arbeitsunfähigen.  Eine  systematische  Armenpflege ­
  durch  die  Städte  verlangte  auch  Martin  Luther,  der  in
seiner  Schrift  an  den  Adel  deutscher  Nation  als  wichtigste  Forderung
aufstellt,  „daß  alle  Bettelei  abgetan  würde  tu  der  ganzen  Christenheit".
Auch  der  Gegenpol  der  Armenpflege  ist  hier  schon  betont  worden:  Die
Armenpolizei  mit  ihren  Verordnungen  gegen  Bettelei  und  später  mit
ihrer  Androhung  des  Arbeitshauses,  mit  ihren  Niederlassungs-  und  Heiratsbeschränkungen. ­

Die  englische  Armenpflege,  geregelt  1601  durch  die  E  l  i  s  a  b  e  t  h  -
akte,  war  in  vieler  Beziehung  mustergültig.  Grundsatz  war:  Staat
und  Gesellschaft  sind  verpflichtet,  für  jeden  Hilfsbedürftigen  Sorge  zu
tragen,  Arbeitsfähigen  Beschäftigung,  Arbeitsunfähigen  Unterhalt  zu
verschaffen.  Zahlreiche  Lokalverbände,  bestehend  aus  einem  oder  mehreren
Kirchspielen,  werden  begründet  und  zu  Armenvätern  die  Vorsteher  der
Kirchspiele  ernannt,  denen  das  Recht  verliehen  war,  die  erforderlichen
Mittel  durch  Ausschreibung  einer  Armensteuer  zu  beschaffen.  Heute
liegen  die  Verhältnisse  in  England  so,  daß  die  Lokalbehörde  die  unmittelbare ­
  Fürsorge  ausübt,  aber  an  eine  von  der  Zentralbehörde  für  das  ganze
Land  einheitlich  festgesetzte  Mindest-  bzw.  Höchstsummc  der  Unterstützung
gebunden  ist.
In  F  r  a  n  k  r  e  i  ch  ist  die  Armenpflege  Angelegenheit  der  Gemeinden, ­
  weswegen  eine  einheitliche  Regelung  des  Unterstützungs-Wesens,
  wie  in  England,  nicht  möglich  ist.  Daneben  übt  auch  die  Kirche
in  weitgehender  Weise  die  Armenpflege  aus.  Trotzdem  steht  die  Bettelei
in  Frankreich  in  großer  Blüte,  allerdings  wird  es  darin  von  Italien
noch  wesentlich  übertroffen.
In  Deutschland  wurden  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1870,  die
Novellen  vom  12.  März  1894  und  30.  Mai  1908  mit  Bestimmungen  über
die  Erlangung  des  Unterstützungs  Wohnsitzes  sHeimatsrechtj  und  über

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