Unterstützungs  Pflicht  erlassen.  Organe  der  Armenpflege  sind:  1.  die
Ortsarmenverbände,  die  in  der  Regel  mit  der  politischen  Gemeinde ­
  zusammenfallen,  und  2.  d  i  e  Landarmenverbände,  die
sich  auf  größere  räumliche  Bezirke  erstrecken,  die  aus  einer  Mehrzahl  von
Ortsarmenverbänden  bestehen.  Der  Unter  st  ützungswohnsitz
wird  auf  3  Arten  erworben:
1.  durch  Aufenthalt:  wenn  der  Betreffende  nach  vollendetem
16.  Lebensjahre  sich  mindestens  ein  Jahr  ununterbrochen,  ohne  Armenunterstützung ­
  empfangen  zu  haben,  innerhalb  des  Ortsarmenverbandes
aufgehalten  hat;
2.  durch  Verheiratung:  die  Ehefrau  teilt  den  Unterstützungswohnsitz ­
  ihres  Mannes;
3.  durch  Abstammung:  Kinder  bis  zum  vollendeten  16.  Jahre
teilen  den  Unterstützungswohnfitz  ihrer  Eltern  bzw.  uneheliche  den  der
Mutter.
Der  Unterstützungswohnsitz  kann  verloren  gehen:  durch  Erwerb
eines  anderen  Unterstützungswohnsitzes  oder  durch  einjährige  ununterbrochene ­
  Abwesenheit  nach  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre.
Wer  seinen  Unterstützungswohnsitz  verloren  und  noch  keinen  anderen
erlangt  hat,  fällt  dem  Landarmenverband  anheim,  in  dessen  Bezirk  er  sich
beim  Eintritt  der  Hilfsbedürftigkeit  befindet.
Die  Unterstützungpflicht  erstreckt  sich  auf  Obdach,  unentbehrlichen
Lebensunterhalt,  Pflege  in  Krankheitsfällen  und  Begräbnis  bei  Ableben.
Die  Organe  der  Armenpflege  haben  die  schwere  Aufgabe,  ihre  Entscheidungen ­
  derart  zu  fällen,  daß  die  Armenlast  nicht  ins  unermeßliche  steigt,
auch  Personen  zu  Bettlern  nicht  erzogen  werden,  daß  andererseits  aber
auch  Arme  nicht  verhungern,  Kranke  nicht  ohne  ärztliche  Hilfe  bleiben.
„Die  Armenunterstützung  soll  nur  in  der  äußersten  Not  gegeben  werden.
Es  sollen  ihr  solche  Nachteile  sVerlust  des  Wahl-  und  anderer  Ehrenrechte, ­
  Entbehrungen,  wie  sic  das  Armenhaus  auferlegt)  anhaften,  daß
der  Tüchtige  strebt,  sie  wieder  los  zu  werden;  daß  der  freie,  gesunde
Arbeiter  nie  auf  den  Gedanken  kommt,  er  könnte  auch  Armenhilfe  nachsuchen, ­
  könnte  seine  Kinder  einer  Armenanstalt  übergeben"  sSchmoller).
Durch  Armenpflege  wird  nur  das  Existenzminimum  gewährt.
Die  Frage,  ob  offene  oder  geschlossene  Armenpflege,  d.  h.  ob
Unterstützung  in  der  Wohnung  der  Bedürftigen  oder  Aufnahme  in  An-18
  Obst,  Volkswirtschaftslehre.  273