22 sätzliche Regelung der gesamten Fleischversorgung für das ganze Deutsche Reich zu einer dringenden, schleunigst zu ergreifenden Maßregel. ­ Zwar hatten schon vorher mehrere Bundesstaaten den Versuch gemacht, durch eigene, landesrcchtlichc Maßnahmen den schwersten Übelständen auf dem Gebiete der Flcischversorgung entgegenzuwirken und die Fleischausbringung wieder in geordnete Bahnen zu lenken. So war die in Preußen durch Verordnung der Landcszentralbehörden vom 19. Januar 1916 erfolgte Syndizierung des Viehhandels zu Mehhandelsverbäuden dazu bestimmt, die schlimmsten Auswüchse und Überschreitungen im Viehhandelsgeschäste zu beseitigen und insbesondere ­ die Knappheits- und Teuerungsverhältnisse am Fleischmarkte der größeren Gemeinden zu bessern. Ähnliche Anordnungen waren von einer Anzahl anderer Bundesstaaten, insbesondere auch von den größeren süddeutschen Staaten, getroffen worden. Alle diese bundesstaatlichen ­ Maßnahmen konnten jedoch nicht ausreichen, um die gesamte ­ Fleischversorgung des Feldheeres und der Marine sowie der Zivilbevölkerung auch für eine lange Dauer des Krieges und über die Kriegszeit hinaus sicherzustellen und die Erhaltung eines leistungsfähigen Viehbestandes im ganzen Reichsgebiete zu gewährleisten. Hierzu war vielmehr eine allgemeine grundsätzliche Regelung der Fleischversorgung ­ für das ganze Reich mit dem Ziele einer gleichmäßigen sparsamen Bewirtschaftung der gesamten deutschen Viehvorräte und einer sachgemäßen ­ Ausgleichung zwischen den einzelnen Bundesstaaten erforderlich. Zur Durchführung dieser allgemeinen Regelung mußte eine zentrale Stelle für das ganze Reich geschaffen werden, welche die Verfügung über die gesamten Schlachtviehbestände erhielt und demgemäß ­ mit weitgehenden Machtbefugnissen auszustatten war. Diese Stelle wurde durch die vom Bundesrat auf Grund des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene Bekanntmachung über Fleischversorgungvom 27.März 1916 (R.G.Bl.Seite 199) unter dem Namen „R e i ch s st e l l e für die Versorgung mit Vieh und Fleisch (R e i ch s f I e i s ch st e l l e)" gebildet. 2. Aufgaben der Reichsfleisch st eile. Als Zweck ihrer Errichtung nennt die Bundesratsverordnung „die Sicherung des Fleischbedarss des Heeres und der Marine sowie der Zivilbevölkerung" und als ihre Aufgabe „die Regelung der Fleischversorgung, ­ insbesondere der Aufbringung von Vieh und Fleisch im Reichsgebiet und deren Verteilung". Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde der Neichsfleischstclle zugleich auch die Verteilung des aus dem Auslande eingeführten und nach der Bundesratsverordnung vom