23 18. März 1916 (R. G. Bl. Seite 175) au die Zcntral-Einkaufs- gesellschast abzuliefernden Schlachtviehes und Fleisches emschricpll ) der Fleischwaren als weitere Aufgabe übertragen. t Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens ihrer Zweckbestimmung wurde es der Reichsfleischstelle überlassen, ihre Tätigkeit auf alten Gebieten zu entfalten, in denen eine Wirksamkeit zur sachgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben gehört nach der Begründung zu der Bundes ratsverordnung an erster Stelle die Pflicht, einer unwirtschaftlichen, den Bedarf überschreitenden Abschlachtung vorzubeugen. Die Reichs- fleischstelle hatte daher alsbald und allgemein die Anforderungen an Fleisch auf ein Mas; zu beschränken, das mit dem deutschen Viehstande im Einklang steht, die Versorgung der Gesamtbevölkerung mit Fleisch und tierischen Erzeugnissen auch bei weiterer Dauer des Krieges un bedingt gewährleistet und die Möglichkeit eines schnellen und um fassenden Wiederaufblühens unserer Viehhaltung nach dem Kriege sichert. Die Aufbringung dieses hiernach wesentlich herabzudrückendcn und auf das Mindestmaß zu beschränkenden Bedarfes an Vieh und Fleisch im Reichsgebiet und die Verteilung der erforderlichen Vieh mengen auf die Bedarfsstcllen und Bedarfsgebiete, insbesondere die einzelnen Bundesstaaten, zu regeln, das sind die weiteren in der Bundes ratsverordnung besonders hervorgehobenen Hauptaufgaben der Reichs fleischstelle. Mit einer solchen grundsätzlichen Regelung der Versorgung mußte aber eine allgemeine Regelung des Verbrauches Hand in Hand gehen. Es find daher im Abschnitt II der BundcsratSverordnnng eine Reihe von Bestimmungen erlassen worden, welche zu einer straffen Durch führung einer geregelten Fleischversorgung, insbesondere eines ge regelten Fleischverbrauches, unerläßlich sind. Diese Vorschriften sind durch die Verordnung des Reichskanzlers über die Regelung des Fleischverbrauchs und die Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes tiber die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleisch waren vom 21. August 1916 (R. G. Bll Seite 941 flg.) wesentlich ergänzt und weiter ausgestaltet worden. Näheres über diese Bestim mungen und ihre Handhabung wird im Abschnitt III „Bewirtschaftung von Vieh und Fleisch durch die Reichsfleischstelle" zu sagen sein. 3. Organisation der R e i ch s f l e i s ch st e l l e. Die Organisation der Reichsfleischstelle ist im wesentlichen dem bewährten Muster der Reichsgetreidestelle nachgebildet.