viehstarken Gebiete aus der Art der Umlage des lLochlachtviehbedarfs von selbst ergab. Die notwendige Einschränkung des Bedarfes d e r Zivilbevölkerung mußte in einer ebenfalls für alle Bundes staaten möglichst gleichmäßig wirkenden Weise erfolgen. Es wurde daher die Kontingentierung der beschaupflichtigen Schlachtungen durch die Reichsfleischstelle auf den Maßstab früherer beschaupflichtigcr Schlachtungen abgestellt. Dies geschah in der Weise, daß ans den Schlachtungsstatistiken der zweiten Vierteljahre der Jahre 1911, 1912, 1913, 1914 und 1915 die D u r ch s ch n i t t s s ch l a ch t u n g S z a h l eines jeden Bundesstaates in jeder Viehgattung berechnet und zunächst auf die Hälfte gekürzt wurde. Die Zahlen derHauSschlachtungen wurden nicht fest kontingentiert, sondern es wurde, ebenfalls nach Maßgabe früherer Hausschlachtungszahlcn, jeden: Bundesstaate diejenige Zahl von Hausschlachtungeu bezeichnet, die im Verhältnis zur Zahl der gewerblichen Schlachtungen als angemessen erachtet wurde. Es hätte nahegelegen, schon in dieser ersten Umlage aus den Zahlen der versorgungsberechtigten Bevölkerung und dem aus diesen sich er gebenden Fleischbedarf die Schlachtungszahlen der Bundesstaaten zu errechnen. Es war dies aber zunächst unmöglich, da zur Errechnung der versorgungsberechtigten Einwohner die Kenntnis der Zahl der vorhandenen Selbstversorger unerläßliche Vorbedingung war, die zu erfüllen bei der drängenden Zeit keine Möglichkeit bestand. Für die Wahl des Maßstabes beschaupflichtiger Schlachtungen war aber nicht nur dieser Umstand maßgebend, sondern in erster Linie die Er wägung, daß der Fleischbedarf der Bevölkerung von jeher örtlich verschieden gewesen war und daß dieser Bedarf im wesentlichen in den beschaupflichtigen Schlachtungen früherer Jahre seinen Ausdruck gefunden hatte. Die Benutzung des Maßstabes gewerblicher Schlachtungen erschien daher als geeignetstes Mittel, die Zuteilung der Schlachtungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Schwierig keiten ergaben sich insofern, als in einzelnen Bundesstaaten und Teilen von Bundesstaaten auch die Hausschlachtungen der Fleisch beschau imterliegen, diese daher in der Fleischbeschanstatistik unter den beschaupflichtigen Schlachtungen mitaufgeführt wurden und demnach für diese Gebiete die Hausschlachtungen in dem zugeteilten Schlachtungskontingent mitenthalten waren, weiter daraus, daß anerkanntermaßen in einzelnen Bundesstaaten im Frieden eine stark entwickelte, für die Ausfuhr nach anderen Bundesstaaten arbeitende Fleischverarbeitungsindustrie vorhanden war, welche für diese Bundesstaaten naturgemäß eine unverhältnismäßig hohe Zahl von