30 bcschaupflichtigkn Schlachtungen mit sich brachte. Dieser Schwierigkeit gegenüber blieb nur die Möglichkeit einer angemessenen Sonder beschränkung solcher Bundesstaaten. Alles in allem rvar der für die Kontingentierung der Schlachtungen gewählte Maßstab vorerst wohl geeignet, seinen Zweck zu erfüllen, namentlich auch deshalb, weil für die Unterverteilung der Schlachtungskontingente innerhalb der Bundesstaaten auf die Kommuualverbäude die Grundlage in der Fleischbcschaustatistik vorhanden war. So ergingen schon in den ersten Tagen des Monats April 1916 die die Schlachtungen beschränkenden Anordnungen an die Bundes staaten, und es wurde von diesen mit Beschleunigung die Ausführung übernommen, leider nicht, ohne dgß es der Bevölkerung vielerorts noch möglich gewesen wäre, Ende März und in den ersten Wochen des April Schlachtungen, namentlich HauSschlachtungeu, in un verhältnismäßig starkem Umfang vorzunehmen, die die gleichmäßige Versorgung der Gesamtbevölkerung mit Fleisch nicht eben förderten. Während des Monats Mai 1916 lagen die Ergebnisse einer am l 5. April 1916 veranstalteten V i c h z w i s ch e n z ä h l u n g vor, die zeigten, daß tatsächlich die der Berechnung der Ausbringung zugrunde gelegte Zählung vom 1. Dezember 1915 in wesentlichen Punkten nicht mehr zutraf. Es ergab sich außerdem, daß es für einzelne Bundesstaaten nicht möglich war, die Marine, die immobilen Truppen und Lazarette und die Gefangencnläger, deren Versorgung aus dem Kontingent der Zivilbevölkerung ihnen angesonneu war, ans diesem Kontingent ohne zu starke Schinälerung der Fleischration der Zivilbevölkerung mit zuversorgen. So wurde die erste Umlageperiode einen Monat früher abgebrochen und zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli 1916 in gleicher Weise, wie geschildert, jedoch unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Viehzwischenzählung vom 15. April 1916 und unter Ausscheidung des Bedarfs der Marine, der immobilen Truppen und Lazarette, der Gefangenenläger sowie einer Reserve für die Reichs fleischstelle eine neue U m läge berechnet. Die beschaupflichtigen Schlachtungen der Jahre 1914 und 1915 wurden, da es sich gezeigt hatte, daß das bereits anomale Jahr 1915 zu nicht ganz zutreffenden Schlüssen führte, nicht mehr in Rücksicht gezogen, sondern es erfolgte die Errechnung der Landesschlachtungen im Verhältnis zum Durch- schnitt der in den Jahren 1911, 1912 und 1913 ausgeführten Schlachtungen. Für die Versorgung der immobilen Truppen, Lazarette und Gefangenenlager wurden von den Militärbehörden bei den einzelnen stellvertretenden Generalkommandos KorpS-Verteilungs- stellen eingerichtet und deren unmittelbare Belieferung durch die Bundesstaaten angeordnet.