31 An dem ursprünglichen Maßstabe der Zulassung von BO % der früheren beschaupflichtigen Schlachtungen konnte, da es sich erwiesen hatte, daß der Viehbestand die entsprechende Viehzahl nicht zu liefern imstande war, nicht festgehalten werden. ES erfolgte eure Herabsetzung bei Rindern auf rund 32 %, bei Schweinen auf rund 23%, bei Schafen auf rund 40% der früheren bcschaupflichtigen Schlachtungen, während bei Kälbern der erste Satz von 50 % der früheren Schlachtungen belassen wurde. Bezüglich _ der Haus schlachtungen wurde auch der Versuch einer bedingten Kontingentierung, wie er in der Vorperiode ohne ausreichende Unterlagen für den wirk lichen Bedarf stattgefunden hatte, unterlassen, da cs ^ sich gezeigt hatte, daß dieser Versuch einer Kontingentierung und Einschränkung der Hausschlachtungcn zu unerwünschten Mißständen insofern führte, als auch zweifellos berechtigte Hausschlachtungcn nach Erfüllung der angegebenen Zahl untersagt werden mußten. Auch die Haus- schlachtungsermittelung vom Jahre 1912 ergab kein brauchbares Material für eine überall zutreffende und dem Bedürfnis angepaßte Kontingentierung. Bestimmt wurde nur, daß Hausschlachtungen auf die Zahlen der bcschaupflichtigen Schlachtungen, welche wieder als nicht zn überschreitende Hochstzahlcn aufgestellt waren, nicht ange rechnet werden sollten. Bei einer Umrechnung der zugelassenen Höchstzahl der Schlachtungen in Fleisch nach den bis in die neueste Zeit hinein fest gehaltenen normalen Sätzen von 200 kg Schlachtgewicht für das Rind, 40 kg für das Kalb, 80 kg für das Schwein und 15 kg für das Schaf ergab sich bei dieser Kontingentierung eine Reichskopf menge von 41,6 g Fleisch auf den Fleischtag. Dabei ist allerdings zu berück sichtigen, daß zur Errechnung der Kopfquotc die gesamte Einwohner zahl unter voller Anrechnung der Kinder und Einrechnung der vor handenen Selbstversorger herangezogen wurde. Für die Bundes staaten ergab sich eine Verschiedenheit der Kopfqnote, die ans der Verschiedenheit der Zahl früherer gewerblicher Schlachtungen ent sprang. Es war beispielsweise die Kopfanotc für Preußen 38,6, für Bayern 49,4 g. Ausgabe der Bundesstaaten war es, die U nterverteilung des ihnen von der Neichsflcischstcllc zugeteilten Schlachtungskontin gentes auf ihre Kommunalverbände vorzunehmen. Schon im April 1916 waren die süddeutschen Bundesstaaten und das Königreich Sachsen daran gegangen, auch die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zu stehende Fleischmenge durch Einführung einer Fleischkarte festzulegen, und in den darauf folgenden Monaten sind verschiedene größere Städte Norddeutschlands diesem Beispiel gefolgt.