32 Eine genaue Grundlage für die Festsetzung der auf dieKleisch - k a c t e zu gebenden Menge hatte den süddeutschen Staaten nicht zur Verfügung gestanden. Sie waren auf Schätzungen angewiesen, weil weder die Inanspruchnahme der Fleischkarte durch die versorgungs berechtigte Bevölkerung noch die Abgabefähigkeit der Viehbestände zur Deckung des entstehenden Fleischbedarfes genau bekannt war. Sie hatten daher zu dem System der Sperr karte gegriffen, unter An setzung einer Wochenkopfmcnge von zunächst 800 g, die weit über das Maß des wirklich vorhandenen Fleischvorrates hinausging und den einzelnen Versorgungsberechtigten einen Bezug von Fleisch nur bis zur Sperrgrcnze und nur soweit gewährleistete, als Fleisch jeweilig aus den zugelassenen Schlachtungen vorhanden war. Die süddeutschen Staaten waren auch dazu übergegangen, eine Freizügigkeit ihrer Landessleischkarten unter sich zu vereinbaren, und sie hatten damit bereits für die spätere Rcichsfleischkarte ein Vorbild geschaffen. Die Tatsache, daß die süddeutschen Staaten trotz ihres ver hältnismäßig großen Mehreichtums in der Rationierung des Fleisch verbrauchs vorangegangen waren, während in den anderen deutschen Staaten eine Einschränkung des Fleischverzehrs für den Einzelnen noch nicht bestand, rief in der Bevölkerung Süddeutschlands vielfach Mißstimmung und die Meinung hervor, daß sie auf Kosten der All gemeinheit eingeschränkt werde, während man umgekehrt in Nord deutschland, wo man zwar keine Rationierung eingeführt hatte, aber nicht entfernt die Wochenkopfmenge von 800 g geben konnte, wo man sich vielmehr in vielen Gebieten mit Wochenkopsmengen von nur 80 bis 100 g begnügen mußte, unter Verkennung der Bedeutung der süd deutschen Fleischkarte als Sperrkarte mit Mißvergnügen die ver hältnismäßig hohe süddeutsche Wochcnmenge von 800 g betrachtete. Diese in der Presse zum Ausdruck gekommenen Mißstimmungen legten der Reichsfleischstelle die Erwägung nahe, ob nicht wenigstens für alle größeren Bedarssgcbiete, vielleicht unter Ausschluß länd licher Bezirke, eine Rationierung des Fleischverbrauchs für den ein zelnen Versorgungsberechtigten durch Fleischkarte erfolgen sollte. 2. Die Einführung der R e i ch s f l e i s ch k a r t e durch die Verordnung vom 21. August 1916 und die W i r k u n g d i e s e r Verordnung. Durch Verordnung vom 22. Mai 1916 war die Schaffung eines Kriegsernährungsamtes erfolgt und die Reichsfleischstelle seiner Auf sicht unterstellt worden. Vom Präsidenten des Kriegsernährungs- amtes wurde nun schon kurz nach Begründung dieses Amtes der