WWWWW8WMW8W 33 Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß eine einheitliche Rationierung des Fleischverbrauchs für das ganze Reich durch Fleischkartc erfolgen Abschluß in tot Ver einheitliche Reichs- müsse. Die Arbeiten hierüber fanden ihren ordnung vom 21. August 1916, welche die fleischkarte brachte. Die Verordnung sieht vor, daß die Kommnnalverbände die Ver brauchsregelung übernehmen. Sie haben demnach die Verteilung der Fleischkarten, die Belieferung der Fleischer sowie die Kontrolle der ausschließlichen Abgabe von Fleisch gegen Karten durchzuführen. Ver schiedene Gemeinden lösen die Aufgabe durch eine weitgehende Kommunalisierung der Fleischversorgung, indem sie das ihnen ge lieferte Vieh übernehmen, auf eigene Rechnung schlachten und den Fleischern die zukommende Fleischmenge liefern. Andere Gemeinden wiederum übernehmen nur das lebende Vieh und verkaufen es an die Fleischer, die dann, wie in Friedenszeiten, auf eigene Rechnung und Gefahr die Schlachtung durchführen. Ländliche Kommnnal- verbände, die sich aus der nächsten Umgebung versorgen können, lassen häufig auch den unmittelbaren Ankauf des Viehs durch ihre Fleischer meister zu und überwachen lediglich die Zahl der ausgeführten Schlachtungen. Zur gleichmäßigen Verteilung der für den Kommunal- verband anfallenden Vieh- und Fleischmengen an die einzelnen Fleischer schlossen sich die Meister in vielen Gemeinden freiwillig oder ans dem Zwangswege zusammen. Grundlegend in der Neuregelung der Versorgung war die F reiz ü g igkeitder Fleisch karte für das ganze Reichsgebiet. Die aus einer Stamnikarte und mehreren Abschnitten bestehende Fleisch- karte muß also in sämtlichen Teilen des Reiches ohne Rücksicht auf ihren Ausgabcorsi eingelöst werden. Eine Abschwächung erfährt diese Freizügigkeit durch das zunächst in verschiedenen großen, dann aber auch in vielen mittleren und nnmuehr auch schon in zahlreichen kleinen Städten entsprechend einer in der Verordnung ausgesprochenen Er mächtigung eingeführte System der sogenannten Knndcnliste, eine Einrichtung, die zum Bezug von Fleisch beim Fleischcr- meister neben der Abgabe der Karte auch noch die vorherige An meldung des Bedarfs durch Eintragen in eine Liste notwendig inacht. Diese Regelung wurde erforderlich, um die Belieferung der einzelnen Fleischer so durchzuführen, daß auch tatsächlich der gesamte Bedarf der bei dem betreffenden Fleischer sich versorgenden'Kundschaft im Rahmen der zugelassenen Kartenmenge gedeckt werden sonnte. Wenn die Fleischkarte nicht Sperrkarte bleiben, sondern Gew ährkart c werden sollte, so mußte die Belieferung der einzelnen Fleischer durch Heft 17/18/19 ,