34 die Gemeinden im voraus so fein, daß der ganze Bedarf der kommenden oder laufenden Woche gedeckt war, was sich nur durch vorherige Feststellung des Bedarfs ermöglichen ließ, eine Forderung, deren Erfüllungsmöglichkeit durch die sogenannte Kundenlifte gegeben war. Freizügig ist die Reichsfleifchkarte in sämtlichen Gasthäusern des Deutschen Reiches. Über die Ausgestaltung der Reichsfleisch- kartc, über die von ihr erfaßten Flcischarten und über die Regelung der Hausschlachtungen wird an anderer Stelle dieses Heftes (Teil IV) bei Behandlung der kommunalen Fleischwirtschaft näher berichtet. Eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung vom 21. August 1016 ist die, daß das Kriegsernährungsamt festsetzt, welche Hö ch st menge an Fleisch und Fleischwarcn auf die Fleischkartc be zogen werden darf und mit welchem Gewichte die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Hvchstmenge anzurechnen sind. Dadurch wurde in möglichst weitgehender Weise der allgemein er hobenen Forderung einer gleichmäßigen Fleischversorgung in allen Gebieten des Reiches entsprochen. Die Reichsfleifchkarte hat dähcr nicht die Bedeutung einer Sperr-, sondern einer Gewährkarte. Da aber vorauszusehen war, daß Hemmungen in der Belieferung nicht ausbleiben würden, somit bei starrem Festhalten an der vomPräsidenten des Kriegsernährungsamtes festgesetzten Wochenhöchstmengc in nnter- belieferten Kommunalverbänden sich Schwierigkeiten in der Gleich mäßigkeit der Versorgung aller Versorgungsbcrechtigten ergeben müßten, wurde durch die Verordnung bestimmt, daß, wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Fleisch beständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, der Kommunal verband die jeweilig festgesetzte Höchstmengc entsprechend herab zusetzen oder durch andere Maßnahmen für die gleichmäßige Be schränkung im Bezüge von Fleisch und Fleischwaren oder einzelner Arten davon zu sorgen hat. Das bevorstehende Inkrafttreten dieser durchgreifenden Regelung ließ es nicht angezeigt erscheinen, in dem bisherigen Umlageverfahren der Rcichsfleischstelle eine Änderung eintreten zu lassen. Es wurde daher in den folgenden Umlagen für die Zeit vom 16. Juli bis zum 31. August und vom 1. September bis zum 15. Oktober an der bis herigen Berechnungsweise festgehalten, wobei nur entsprechend der Schwierigkeit der Aufbringung wiederholt eine Herabsetzung der Schlachtungskontingente erfolgte und als Neuerung eingeführt wurde, daß dort, wo es die örtlichen Verhältnisse des Viehbestandes erfor derten, ein Austausch in der Heranziehung der einzelnen Vieh gattungen für die Versorgung der Bevölkerung nach den Wcrtsätzen