37 1916 von den Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern nur 28)2 % die Höchstmenge von 250 g für Kopf und Woche ausgaben, waren zu Anfang Mai 1917 85,7 % dieser Städte in der Lage, die volle, nun mehr vorübergehend erhöhte Wochenkopfmenge von 500 g zu liefern. Wenn namentlich in kleineren Gemeinden das erstrebte Ziel der gleichmäßigen Belieferung mit der durch die Neichsfleischkarte fest gesetzten Wochenkopfmcnge nicht erreicht wurde, so liegt dies an ver schiedenen Gründen, als deren hauptsächlichste Stockungen in der Viehanlieferung, Schwankungen des Lebendgewichts und der Schlachtausbeute der angelieferten Tiere und unzureichende Aus nützung der als menschliches Nahrungsmittel geeigneten Eingeweide, des Blutes, des Kopfes und der Unterfüße (des sogenannten Krames) kn den einzelnen Gemeinden zu bezeichnen sind. Am 1. Dezember 1916 wurde der Reichsfleischstelle durch Vor nahme einer allgemeinen Volks- und Viehzählung neues Material für die Berechnung der Fleischversorgung der Zivil bevölkerung zugängig gemacht. Hiernach wurde die Umlage für die auf die Zählung vom 1. Dezember 1916 folgende Periode, die sich auf die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 1917 erstreckte (für die Zeit vom 16. bis 31. Januar 1917 war die vorhergehende Umlage verlängert worden), so gestaltet, daß alle Bundesstaaten unbedingt in der Lage sein sollten, die festgesetzte Wochenhöchstmenge von 250 g Fleisch auf den Kopf der Bevölkerung auch tatsächlich zu geben. Für diese Berechnung wurden die Erfahrungen, die in der vorhergehenden Unckageperiode gemacht worden waren, verwertet. Besonderen Angriffen ausgesetzt gewesen war die Annahme der Reichsfleischstelle, daß 10% der Fleischkarten nicht ausgenützt würden, da sich diese Annahme nur auf süddeutsche Erfahrungen stützte, deren Gültigkeit für die übrigen Reichsgebiete in Abrede gestellt wurde. Deshalb wurde für die Periode vom 1. Februar bis zum 30. April 1917 nur noch eine Nichtausnutzung von 5% der versorgungs berechtigten Zivilbevölkerung angenommen. Ferner ist von den zu geteilten Schlachttieren ein V e r l u st an Schlachtgewicht durch Schwund und Hauverlust in Höhe von 8 % des Schlachtgewichts in Abzug gebracht worden. Endlich wurde der Fleischanfall aus Ver arbeitung der Eingeweide entsprechend den Erfahrungen, welche in den von ven Viehhandelsverbänden und Gemeinden etngerichleten Zentral wurstereien gesammelt worden waren, auf 15% des Schlachtgewichts angesetzt, aber nur zur Hälfte angerechnet, da nach der Verordnung vom 21. August 1916 Eingeweide und Frischwurst auf die Fleisch karte in doppelter Menge abzugeben waren. Wild und Geflügel