39 menge als Höchstmenge zu bestimme», die in große» Gemeinden nnd Industricbczirkcn ohne besondere garten- und landwirtschaftliche Erzeugung ausgegeben werde» »ruß, während sic in kleinen nnd ländlichen Gemeinde» nicht erfüllt z» werden braucht. D i e Ers als Erhöhung der Woche »fleisch »re »ge atz für die v e r r i » g e r t e B r o t r a t i o n. Als die anr 16. Februar 1917 vorgenommene Bestandsaufnahme des Brotgetreides ein Ergebnis lieferte, das eine weitere Verabreichung der bisherigen Brotnrenge unmöglich machte, ordnete der Präsident des Kriegsernährungsamtes an, daß vom 15. April 1917 ab bis auf iveiteres die doppelte F I e i s ch m e n g e gegeben werden solle, es sei denn, daß ein zur Erfüllung seines Fleischverbrauchs das Vieh in seinen eigenen Grenzen aufbringender Kommunalvcrband erklärte, daß er in der Lage sei, zur Schonung seines Viehbestandes die Ver kürzung der Brotration durch andere Nahrungsmittel zu ersetzen und deshalb auf die Flcischzulagc zu verzichten, ferner nicht in rein länd lichen Bezirken, in denen die Ernährungsverhältnisse besser liegen. Eine Erhöhung der den S e l b st v e r s o r g e r n zustehenden Fleischmenge sollte nach Anordnung des Präsidenten des Kriegs- nährungsamtes nicht erfolgen. Das hat zu vielen Einwendungen An laß gegeben. Nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des KriegS- ernährnngsamtes vom 15. April 1917 erhalten auch Selbstversorger eine Zusatzfleischkarte, soweit sie ihren Fleischbedarf nur teilweise durch Selbstversorgung decken und im übrigen Fleischkarten beziehen. Soweit Selbstversorger ihren Fleischverbrauch ausschließlich durch Selbstversorgung decken, erhalten sie die Zulage nicht. Den Selbst versorgern wird, wie bereits erwähnt, soweit sie ihren Bedarf durch Schwcineschlachtungen decken, beim ersten Schwein nur die Hälfte, bei dem zweiten Schwein nnd bei anderem Schlachtvieh nur drei Fünftel des Schlachtgewichts angerechnet, außerdem wird den Selbst versorgern der ganze sogenannte Kram (Eingeweide und Blut) ohne Anrechnung belassen. Hierdurch stellt sich die Wochenfleischmenge des Selbstversorgers beim ersten Schwein ziemlich über, beim Schlachten weiterer Schweine oder von anderen Vicharten auf wenig unter MO g. Zieht man in Betracht, daß die Erhöhung der Fleischration auf 500 g für den Versorgungsberechtigten nur eine vorübergehende Notstandsmaßnahme darstellt, und daß der Selbstversorger nach Vorstehendem dem Versorgungsberechtigten gegenüber in der Menge des ihm zur Verfügung stehenden Fleisches nicht schlechter gestellt ist, sondern nur auf kürzere Zeit einer ihin zu