40 stehenden Sonderzuteilung verlustig geht, so erscheint es gerechtfertigt, daß ihm nicht über die bereits zur Verfügung stehende Fleischmengc hinaus noch ein neuer Vorteil durch Gewährung einer weiteren Zulage eingeräumt wurde. Hierbei kommt noch in Betracht, daß andernfalls der durch die Notstandsmaßnahme notwendig ge wordene, an sich schon äußerst starke Eingriff in die Viehbestände in einem bei der großen Zahl der Selbstversorger unerträglichen Maße hätte verstärkt werden müssen. Die unbedingte Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß die für die Zivilbevölkerung festgesetzte Wochenkopfmenge von 500 g gegeben werde, drückte der Umlage für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1917 ihr Gepräge auf. Es mußte die Umlage der Schlachtungen für die Zivilbevölkerung so berechnet werden, daß keinesfalls ein Ausfall an Fleisch entstand; daher lag den Berechnungen das Bestreben zugrunde, diese möglichst freigebig zu gestalten. In diesem Bestreben wurde ganz davon abgesehen, eine Nichtausnutzung der Fleischkarte in Rechnung zu stellen; es wurden ferner mit Rücksicht darauf, daß bei der verstärkten Umlage auch auf jüngere und deshalb leichtere Tiere zurückgegriffen werden muß, die der Berechnung zugrunde gelegten D u r ch s ch n i t t s s ch l a ch t ge wichte herabgesetzt, und zwar bei Rindern auf 180 kg, bei Kälbern auf 30 kg, bei Schweinen auf 50 kg; nur bei den Schafen wurde das bisherige Schlachtgewicht von 15 kg belassen. Der Fleischertrag von Wild und Geflügel wurde bei der Berechnung überhaupt nicht in Be tracht gezogen. Die Zulagen für Schwerstarbciter, für die unter Tage arbeitenden Bergleute und für die Arbeiter der vom Kricgsamt be nannten Betriebe blieben in der bereits erwähnten Höhe bestehen. Eine durchgreifende Änderung den bisherigen Umlagen gegenüber er folgte dadurch, daß die den Bundesstaaten zugeteilten Schlachtungs- kontingente nicht mehr als Höchstzahlen oder wie in den beiden letzten Umlageperiodeu als zu erfüllende Zahlen, sondern unnnrehr als R i ch t z a h l e n ausgestellt wurden, mit dem ausdrücklichen Hinweise, daß, wenn das Ziel, 500 g auf die Woche und den Kopf der Versor gungsberechtigten ausgegeben, sich mit den zugeteilten Zahlen der ge werblichen Schlachtungen nicht erreichen ließe, eine Überschreitung der Schlachtungszahlen zulässig und nötig sei. In der Berechnung der Zahlen der Versorgungsberechtigten trat insofern eine Änderung ein, als die Zahl der Selbstversorger nicht mehr auf Grund von Zählungen oder Schätzungen der Bundesstaaten erfolgte, sondern aus den der Reichssleischstelle jetzt bekannten Zahlen der Hausschlachtungcn und der bei diesen für die Selbstversorger sich ergebenden Schlachtgewichte