in ^ wobei allerdings in gewissen Monaten, so z. B. vor Beginn der Grün- fütterung oder vor Eintritt der Winterstallhaltung, eine vermehrte Abstoßung stattfindet. Diesen verschiedenen Verhältnissen paßt die Reichsfleischstcllc ihre Forderungen an, indem sie es soweit irgend möglich den einzelnen Bundesstaaten überläßt, in Perioden erhöhter Lieferungsfähigkeit mehr Tiere anzuliefern, als die Umlage fordert, um sich für die Perioden der geringeren Lieferungsfähigkeit Entlastung zu sichern. Eine Schwierigkeit mußte bei der Schlachtviehaufbringung über wunden werden, die dadurch entstand, daß es nötig war, zwischen den einzelnen Bundesstaaten des Reiches den Verkehr in Nutz - und Zuchtvieh aufrechtzuerhalten. Bei Beginn der Bewirtschaftung der Viehbestände erließen die meisten Bundesstaaten, vielfach sogar einzelne Provinzen und selbst Kreise, Ausfuhrverbote mit der Begrün dung, daß sie jede Verminderung der ihrer Bewirtschaftung unterstellten Viehbestände vermeiden müßten, wenn sie in der Lage sein sollten, das ihnen aufgegebene Lieserungssoll auch tatsächlich zu erfüllen. Dieses Vorgehen, das die in jahrelanger Entwicklung eingetretene Arbeitsteilung in der Viehhaltung gefährdete, mußte beseitigt werden, wenn nicht weite Gebiete, die auf Zufuhr von Nutz- und Zuchtvieh dringend angewiesen waren, in ihren Betrieben zu nngunsten der ganzen Wirtschaftsführung Schaden leiden sollten. Die Reichsfleisch stelle schlug daher mit Rundschreiben vom 28. Juni 1916 den Bundes staaten vor, in eine Regelung des Verkehrs mit Nutz- und Zuchtvieh auf folgender Grundlage einzuwilligen: Die ausgeführten und eingeführten Viehmengen werden der Reichsfleischstelle angemeldet, die die erfolgte Viehverschiebnng in nachstehender Weise berücksichtigt: Bei der Errechnung der Umlage werden dein Ausfuhrgebiete die zur Ausfuhr gelangten Tiere seinem bei der letzten Erhebung ermittelten Viehbestände über 3 Monate zu gezählt, so daß der Errechnung ein Viehbestand zugrunde gelegt wird, der vorhanden wäre, wenn die Ausfuhr tatsächlich nicht stattgefunden Hütte. Hiernach wird nach dem bereits geschilderten Verhältnis umgelegt, d. h. es wird für den Viehbestand des Bundesstaates nach dem Umlageschlüssel das Lieserungssoll berechnet. Von der hiernach zu liefernden Schlachtviehmenge wird aber die Zahl des ausgeführten Zucht- und Nutzviehs abgezogen, so daß sich die Anforderungen an Schlachtvieh um die Zahl des ausgeführten Nutzviehes ver ringern. Umgekehrt wird beim empfangenden Bundesstaate das ein geführte Nutzvieh zunächst von der durch die Zählung festgestellten Gesamtzahl des Rinderbcstandcs über 3 Monate abgezogen und dann