47 nach Errechnung der Schlachtviehumlagc der aufzubringenden Viehmenge hinzugezählt. Auf diese Weise sind die Gebiete, die in Friedenszeiten ­ Nutz- und Zuchtvieh ausführen, in der Lage, dies auch jetzt zu tun, ohne befürchten zu müssen, daß ihre durch die Ausfuhr verringerten ­ Viehbestände bei der Schlachtviehumlagc dann allzu stark herangezogen werden. 5. V i eh - und Flei s ch ei u fuh r. Fleischb c w i r t s ch a f t u n g. Durch Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 (R. G. Bl. Seite 175) ist die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aus dem Auslande in den Händen der Z e n t r a l - E i n k a n f s g e s c lisch ­ a f t zentralisiert. Durch Bekanntmachung vom 24. Dezember 1916 (R. G. Bl. Seite 1431) wurden auch Wild, Geflügel und Wildgeflügel ­ dieser Zentralisation unterworfen. Die Verteilung des aus dem Auslande eingeführten Schlachtviehes ­ und Fleisches einschließlich der Fleischwarcn ist eine der Aufgaben ­ der Neichsfleifchstelle. Die Menge der in Betracht kommenden Einfuhren ist starkem Wechsel unterworfen, je nach der Abgabcfähigkeit und dem Abgabebedürfnis der für die Einfuhr in Frage kommenden Länder. Die Einfuhr verwendet die Reichsfleisch stelle dazu, um einen Reservebestand an Fleisch zur schleunigen Aushilfe in besonderen ­ Fällen anzusammeln, einzelnen Teilen des Reiches bei vorübergehender ­ Schwierigkeit in der Ausbringung von Schlachtvieh außerordentliche Zuschüsse zu gewähren, allerdings nicht, ohne daß diese Zuschüsse dem betreffenden Bundesstaate ans seine späteren Lieferungen ­ angerechnet würden, und für andere besondere Anforderungen. So war es möglich, im Sommer 1916 vor Durchführung der gleichmäßigen ­ Rationierung ans den Reservebeständen besondere Zuweisungen ­ für Badeorte zu machen und diesen dadurch die Aufrechterhaltung ­ ihrer Betriebe zu ermöglichen. Für das Jahr 1917 reichen hierzu die Reservebestände nicht aus, sie müssen auch für andere Notstandsmaßnahmen ­ geschont und bereitgehalten werden. Es ist dies aber auch bei dem nunmehr durchgeführten System gleicher Rationierung ­ durch die Ncichsfleischstelle nicht mehr nötig. Der Ersatz erfolgt jetzt durch Ausgabe eines Vorschusses seitens des Bundesstaates, dem der Badeort angehört, und durch Abrechnung zwischen den beteiligten ­ Bundesstaaten auf Grund vorgeschriebener Ab- und Anmeldungen. ­ Eine Erweiterung erfuhren die Einfuhren aus dem Auslande dadurch, daß auf Veranlassung der Neichsfleischstellc bestimmte Fleisch ­