56 Der Grundsatz über den Umfang der Kartenpflicht wurde ergänzt durch § 11 der Verordnung, der Fleisch aus Notschlachtungen, das bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich erklärt wird, ebenfalls für „kartenfrei" erklärte, da man fürchtete, dieses Fleisch bei Anrechnung auf Karten nicht absetzen zu können. Diese grundlegenden Vorschriften finden indessen ihre Ein schränkungen in verschiedener Richtung, was für die kommunale Bewirtschaftung von größter Bedeutung ist: Zunächst stellt § 2 fest, daß landesrechtlich der Kreis der Karteu- pflicht beliebig erweitert werden kann. Die einzige Grenze ist hierbei, daß die Höchstmengen für den Verbrauch der schon nach Reichs recht kartenpflichtigen Sorten hierbei nicht erhöht werden dürfen. Eine besondere Zuteilung landesrechtlich kartenpflichtig gemachten Fleisches neben oder außer jener Höchstmengc des Fleisches nach § 1 ist also nicht untersagt. — Man nahm an, daß die Landesbehörden mit dieser Vorschrift den Verkehr mit Hasen, Gänsen usw., gegebenenfalls auch mit Pferdefleisch, regeln würden, soweit dies örtlich nötig und zweckmäßig erscheinen würde. Das ist indessen nur vereinzelt für ge wisse Mengen von Auslandswarcn (Kaninchen, Hasen, Gänse) und für Pferdefleisch geschehen. Es ist wenig von jener Ermächtigung Gebrauch gemacht worden; nur das Ziegenfleisch ist in einer Reihe von Staaten heute zum Schutze vor übermäßiger Abschlachtung karten pflichtig gemacht worden. Daß die Einbeziehung besonders bei Pferde fleisch in den Großstädten erwünscht und zulässig sei, ist vom Kriegs ernährungsamt später noch wiederholt betont worden. Die Stadt Mannheim z. B. hat die Verteilung des Pferdefleisches an Minder bemittelte auf dieser Grundlage geordnet. Eine andere Einschränkung führte später der Wunsch des KricgS- ernührungsanites herbei, die Herstellung von Wurst, zur Ver besserung der Belieferung der Fleischkarten, möglichst zu erhöhen. Hier für find die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung kartenfrei gelassenen Ab gänge minder beliebter Art wertvolles Material. Es ist deshalb allen beteiligten Stellen aufgegeben worden, diese Dinge nicht in den freien Verkehr gehen zu lassen, sondern zu verwursteu, womit sie in der Hauptsache als „kartenfrei" verschwunden sind. Schließlich ergab die Praxis sehr bald, daß die Vorschrift des § 11 über die Freigabe mindertauglichen Notschlachtungs fleisches zu wilden Zustünden führte. Die Notschlachtungcn wurden willkürlich herbeigeführt, das Fleisch sehr leicht als bedingt tauglich bezeichnet, um kartenfreies Fleisch zu erzielen. Dem schob das Kriegsernährungsamt einen Riegel vor, indem es durch die