57 Landeszentralbehörden vorschrieb, daß solches Fleisch ausschließlich an besondere Verwertungsanstalten in kommunaler oder provinzreucr Hand abgeliefert werden müsse, so daß eS in die öffentliche Hand kam, die seinen weiteren Absatz nach § 2 der Verordnung (siehe oben) regeln konnte. In den Großstädten geschieht dies durch den Freibank verkauf, der in Reihen und Nummern mit wechselndem Aufruf die Kauflustigen berücksichtigt. Hiernach ergibt sich für die Kommunen als Umfangder Be wirtschaftung, daß sie den Verkehr mit allein Schlachtvieh ein schließlich der sogenannten Schlachtabfülle und des notgeschlachteten Fleisches, ferner den mit Großwild und Hühnern zu regeln haben, wobei die Regelung frisches wie zubereitetes und dauerhaft gemachtes Fleisch umfaßt. -Außerdem können sie die Bewirtschaftung auf alles hiermit noch nicht erfaßte Fleisch erstrecken; letzteres kann ihnen landesrcchtlich vorgeschrieben werden. b) Umfang des Kreises der Versorgungs berechtigten. Grundsätzlich ist jeder sich im Reiche Aufhaltende berechtigt, an der Fleischversorgung seines Aufenthaltsortes teilzunehmen und folglich Fleischkarten zu erhalten. Für die Kommunalbehörden scheiden indessen die Ange hörigen des Heeres aus, soweit sie vom Heere verpflegt werden. Diese dürfen nicht außerdem Fleischkarten erhalten. Militärpersonen, die nicht von einer Truppe Verpflegung beziehen, wie insbesondere die Urlauber, auch mit Verpflegungsgeldern auf Selbstbeköstigung Angewiesene, fallen dagegen wieder den Zivil behörden zur Last. Ähnlich steht es mit den Kriegsgefa n g e n e n und deren Wachmannschaften, die kommunal dann versorgt werden müssen, wenn sic ihre Beköstigung nicht aus einem Gefangenenlager erhalten, was bei Einzelarbeitskommandos meistens nicht der Fall ist. Aber auch nicht alle Zivilpersonen nehmen am Fleischkarten- bczuge teil. Hiervon find vielmehr die sogenannten S e l b st - versorger auszuschließen. Selbstversorger sind Personen, die durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauche im eigenen Haushalte gewinnen. Es wäre unnatürlich gewesen, ihnen dieses Fleisch zu nehmen und sie dafür mit Karten zu versehen, ganz abgesehen davon, das; in zahlreichen Landgemeinden nur Selbstversorger und folglich keine Ladenfleischer vorhanden sind.