Die Besonderheit der Selbstversorgung hat in der kommunalen Fleischbewirtschaftung gewaltige Schwierigkeiten verursacht, die aber heute als überwunden gelten dürfen. Sie kennzeichnen sich in den folgenden Gesichtspunkten: Die Gewinnung des Fleisches im eigenen Haushalte setzt nach Z 9 Abs. 3 der Verordnung, der sich wieder auf die Vorschriften der Bekanntniachung vom 27. März 1916 aufbaut, eine vorgüngige Mästung für Schweine und Rindvieh (außer Kälbern) voraus. Um Zweifel auszuschließen, setzt die Verordnung eine M i n d e st fr i st von 6 Wochen fest, in der jene Mästung „in eigener Wirtschaft" erfolgt sein müsse. Der Wunsch, selbst zu schlachten, veranlaßte zahllose Personen, dieser Vorschrift irgendwie rein formal zu genügen, indem sie fremde Personen für Bezahlung mästen ließen (P e n s i o n s - s ch w e i n e) oder das Tier in denkbar ungeeigneten Verhältnissen (Garagen, Kellern usw.) 6 Wochen notdürftig im eigenen Hause hin fristeten. Letzteres hat volkswirtschaftlich vergeudend gewirkt, wenn hierbei die mißhandelten Schweine eingingen oder ab- statt zunahmen. Deshalb ist auch durch die Reichskanzler-Verordnung vom 2. Mai 1917 die Mästungsfrist mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 an auf drei Monate erhöht worden. Das „Pcnsionsschwein" ist schon immer unzulässig gewesen und hätte nur unsozial wirken müssen, weil es nur den Bemittelteren zugängig war. Die Selbstversorgung geschieht gemeinhin für einen „Haushalt" mit einer Mehrheit von Personen ; sie kann aber auch von mehreren Personen verschiedener Haushaltungen als „g e m e i n s a m e S e l b st v e r s o r g u n g" betrieben werden. Sie darf nur nicht zum Pensionsvertrag ausarten. Das Kriegsernährungsamt hat ent schieden : 1. daß gemeinsame Selbstversorgung vorliegt, wenn die Wirt schaftsführung der Tierhalter gemeinsam ist, also das Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die völlig ge meinsam von verschiedenen Personen betrieben wird. Dies gilt bei mehreren Miteigentümern und Mitpächtern auch dann, wenn einzelne dieser Personen nicht am Mästungsorte selbst wohnen, solange sie nur die Wirtschaft mitbetreiben; 2. daß gemeinsame Selbstversorgung auch dann noch möglich ist, wenn nicht die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten gemeinsam ist, sondern nur die Mästungswirtschaft gemeinsam erfolgt. Zur Gemeinsamkeit der Mästung in diesem Falle gehört, daß alle wesentlichen Vorgänge der Mästungen ge-