59 meiufom durchgeführt werden, daß also das Tier gemeinsam beschafft wird, der Stall gemeinsam bereitgestellt wird und die Fütterung und Bedienung gemeinsam oder durch gemeinsame ­ Organe durchgeführt wird. Es genügt also nicht, daß sich Einzelne nur mit Geld- oder Futtcrbeschaffnngen beteiligen. Diese Gemeinsamkeit setzt mithin eine nahe wirtschaftliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweinehaltung ­ voraus. Das Kriegsernährungsamt folgert hieraus in einem besonderen Schreiben an die Bundesregierungen folgendes: Die gemeinsame Mästung liegt vor, wenn verschiedene Familien sie in einem für alle nahe erreichbaren Stalle'durchführen. Sie kann auch dann noch vorliegen, ­ wenn sich eine Anzahl von Personen zusammenschließt, gemeinsam die Futtermittel aus Küchenabfällen zusammenbringt und hiermit gemeinsam mästet. Wird jedoch der Kreis so groß, daß der Einzelne jeden Einfluß auf die Schweinehaltung selbst verliert und nur noch durch Zahlung von Geldbeiträgen oder Ablieferung von Futtermitteln beteiligt bleibt, so wird der Kommunalverband die Vorteile ­ der Selbstversorgung versagen müssen. Insbesondere wird sich das empfehlen, sobald durch solche großen Gesellschaften mit einer hauptsächlich pekuniären Beteiligung ein Vorrecht der bemittelten Kreise geschaffen werden würde. Heute verbietet insbesondere die Futtermittelknappheit von selbst, daß die Mehrzahl der Schweine, die noch mästbar sind, etwa den Bemittelten vorbehalten würde. Wo also die Gemeinde Futter gewinnt, insbesondere durch die Sammlung von Küchenabfällen, wird sie dieses zur Gewinnung fetter Schweine für die allgemeine Versorgung ­ Aller ergreifen müssen. Etwas ganz anderes ist es, daß die Gemeinde Krankenanstalten und ähnliche Betriebe zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe zur Ernährung ihrer Angestellten und Arbeiter zur Selbstversorgung mit selbstgemästeten Schweinen — seit der Verordnung vom 2. Mai 1917 kraft staatlicher Ermächtigung auch mit Rindern — zulassen kann. Dies ist sozial nötig und segensreich. Auch diese Anstalten und Betriebe müssen indessen die Vorschriften, insbesondere die Mästungsfrist, die Einholung der Schlachterlaubnis und die Anrechnung ­ auf die Fleischkarten, beachten. Nur können für gewerbliche Betriebe durch staatliche Erlaubnis kraft Ermächtigung des Präsidenten ­ des Kriegsernährungsamts Erleichterungen bei der Benutzung fremder Ställe im Ausnahmefalle gewährt werden.