Die Kommunalbehörden, haben an der Hand dieser reichlich schwierigen Rechtslage ihrer Bevölkerung die Abgrenzung des Be griffes der „Selbstversorgung" deutlich zu machen gehabt. Dies später in wesentlichen Begriffsmerkmalen wieder zu ändern hätte bedeutet, alle Schwierigkeiten nochmals aufzurollen. Die Haus schlachtungsnovelle vom 2. Mai 1917 hat das deshalb unterlassen und sich darauf beschränkt, die Mindestfrist für Mästung in der eigenen Wirtschaft vom 1. Oktober 1917 ab wegen der oben geschilderten Mißstände von 6 Wochen auf 3 Monate zu verlängern. Die Kommunalverbände haben die Selbstversorgung ständig zu überwachen, um den Ausschluß vom Fleischkartenbezuge durchzuführen. Deshalb ist jede H a u s s ch l a ch t u n g von Rindern und Schweinen genehmigungspflichtig. Die nur anzeigepflichtige Hausschlachtung von Kälbern bis zu 6 Wochen und Schafen ist meistens landesrechtlich aus Gründen der Vorsicht ebenfalls genehinigungspflichtig gemacht worden. Die Verwendung von Wild und Hühnern zur Selbst versorgung ist nur anzeigepflichtig. Neben der Prüfung der Gesuche um Hausschlachtungserlaubnis auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen tritt die genaue Ermittelung des S ch l a ch t g e w i ch t S durch zuverlässige Vertrauenspersonen, worüber, weil hierbei eine wenig tatkräftige Durchführung früher Mißbräuche offen ließ, die Verordnung vom 2. Mai 1917 den Landeszentralbehordcn schärfere Handhaben bietet. Die Kommunalbehörden haben selbst das größte Interesse daran, alles Schlachtfleisch aus Hausschlachtungen den Selbstversorgern richtig an zurechnen, um so die Versorgung der übrigen Einwohner leichter zu gestalten. Über die Höhe der Anrechnung soll unter c) gesprochen werden. Es ist nach alledem die Aufgabe der Kommunalverbünde ge worden, den Kreis der Fleischkartenempfänger gegen die Militär- und sonstigen Personen, die aus der Versorgung herausfallen, abzugrenzen und die Selbstversorgerfrage zu regeln. Hierzu gehört die gewissen hafte Auszeichnung der Selbstversorger, der ihnen erteilten Schlacht genehmigungen, der angezeigten Schlachtgewichte und der Ver rechnung der Fleischkarten, je nach Zahl und Zeit, auf die sie den Versorgten wegen der Hausschlachtungsvorräte zu entziehen find. Die Nichtselb st versorger sind sodann ebenfalls für die K a r t e n a u s g a b e zu registrieren, was genau wie bei der Ausgabe sonstiger Lebensmittelkarten in besonderen Kommissionen oder Karteien vor sich geht und deshalb für die vorliegende Betrachtung