61 Besonderheiten nicht bietet. — Es muß noch erwähnt werden, dnh die Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen und dergl., Fleischkarten nicht von der Kommune erhalten, da sie für ihre Speisen Abschnitte der Reichskarte von den Gästen abzufordern.haben. Dies zwingt dazu, daß die vereinnahmten Abschnitte rückwärts mit ihnen zu verrechnen und zu beliefern, worüber später gehandelt werden soll. Schließlich ist erwähnenswert, daß die Versorgung in Kranken häusern und anderen geschlossenen A n st a l t e n von den Kommunen anders als durch Fleischkartcn geregelt werden kann, wobei an den Ersatz der Vielheit der Karten durch Gesamtbelieferung (Bezugs scheine und dergl.) gedacht ist. e) Die A u s g e st a l t u n g des Kartenwesens. Zunächst wurde die Rcichsfleischkartc durch die Verordnung vom 21. August 1916 und die Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom gleichen Tage einheitlich geregelt. Sie ist freizügig, gilt also im ganzen Reiche, muß aber allenthalben durch ihren Aufdruck den ausgebenden Kommunalverband und die Woche, für die sie Gültigkeit hat, erkennen lassen. Die W o ch e n g e l t u n g ist eingeführt, um die genaue Zuteilung des Fleisches durch die Fleischer zu erleichtern. Das Kriegsernährnngsamt hat hierzu bestimmt, daß verfallene Karten im Interesse dieser Ordnung nicht mehr beliefert werden dürfen. Dagegen kann einzelstaatlich die Vor ausverwendung für künftige Wochen zugelassen werden, was beim Erwerb größerer Stücke (Wild, Hühner), bei Anrechnung auf Selbst versorgung und auch bei örtlichen Schwierigkeiten wöchentlicher Fleisch- verteilung gegenüber notwendig sein kann. Die Karten zerfallen für jede Woche in zehn Abschnitte ohne Nennwertangabe. Letztere setzt das Kriegsernährungsamt fest. Bis heute (Juni 1917) gilt die Bekanntmachung vom 21. August 1916, d'e einen Zehntelanteil — 25 g Frischfleisch mit ein gewachsenen Knochen setzt. Letzterer Menge stehen gleich je 20 g Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett oder je 50 g Wildbret, Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts. Hühner (Hähne und Hennen) werden mit 400 g Durchschnittsgewicht, junge Hähne bis zu 1 I 2 Jahre mit 200 g Durchschnittsgewicht angerechnet. Diese Gewichtszahlen sind bislang nicht verändert worden. Nur kann jeder Kommnnalverband sie nach § 6 Abs. 2 der Verordnung vorn 21. August 1916 zeitweilig bei ungenügenden Fleischvorräten herabsetzen. Der Unterschied pon D a u e r - u n d F r i s ch w u r st