hatte Zunächst zu Zweifeln geführt, worauf das Kriegsernährungsamt entschied, daß „Dauerwurst" jede Wurst ist, die rein ans Fleisch oder Eingeweiden oder Fett' besteht und durch Hängenlassen an der Luft oder Räuchern verhältnismäßig wasserarm und dadurch auf längere Zeit haltbar gemacht ist. Neuerdings ist das weiter auf alle auch nur angeräucherten Würste ausgedehnt worden, die reine Fleisch würste sind, da für sic kein Anlaß zu bevorzugender Berechnung besteht. Die Normalkarte von 250g wöchentlich (Fleisch mit Knochen) kommt den bezugsberechtigten Personen zu, die über sechs Jahre alt sind, während Kinder bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das sechste Jahr vollenden, nur die Hälfte dieser Wochen menge zugeteilt erhalten. — Diese Regelung hat im Laufe der Zeit mehrere wichtige Erweiterungen erfahren. Von vornherein war die Möglichkeit der Ausnahmcbewilligung für Kranke offen gelassen. Hierfür hat später ein Runderlaß des Kriegsernährungsamts vom 1. Februar 1917 feste Richtlinien ge geben, die für ambulante Kranke den Kommunalverbänden Spiel raum innerhalb ihres pflichtmäßigen Ermessens lassen und für öffent liche Krankenhäuser wenigstens Grundsätze ausstellen. Hiernach sollen in letzteren Kranke mindestens 300 g wöchentlich an Fleisch erhalten, soweit es sich nicht um kleine Kinder handelt, und vorbehaltlich des vom Arzt zu ordnenden Ausgleichs des Verbrauchs unter den einzelnen Patienten. Bei Lungenkranken wird jene Normalration auf 500 g erhöht angesetzt, währeno Geisteskranke und Sieche, mit Ausnahme der einer diätetischen Behandlung Bedürfenden, die Fleischration der Gesunden erhalten. Das Rundschreiben gibt ferner Richtlinien für das Verfahren mit ärztlichen Zeugnissen und das Lieferungs- wesen für Krankenanstalten. Weiter hat die Besorgnis, die Arbeitsfähigkeit der kriegswichtigen Rüstungsindustrie zu erhalten, zu einer besonderen Anordnung geführt, wonach den S ch w e r st a r b e i t e r n je 100 g wöchentliche Sonderzulage, anderen Arbeitern kriegswichtiger Betriebe je 50 g wöchentliche Sonderzulage, Bergarbeitern überdies 150 g Wurst für die Ernährung unter Tage zuzubilligen sind. Die große Schwierigkeit, die empfangsberechtigten Arbeiter abzugrenzen, sucht ein Rundschreiben des Kriegsernährungsamts vom 28. Januar 1917 dadurch zu lösen, daß es die Bestimmung der kriegswichtigen Be triebe zu einer Aufgabe der Kriegsamtsstellen macht, die den Koni- munalverbänden entsprechende Mitteilung zu geben haben, und die errechnete Gesamtsonderzulage dem Betriebe selbst zur Verfügung stellt, damit dieser sie den am angestrengtesten Tätigen — unter An-