65 wobei x das auf die Karte entfallende Schlachtgewicht darstellt. X be trügt also 416,6 g oder fünf Drittel der Normalfleischkarte. Die Behandlung der Selbstversorger verwickelte sich weiter, weil diese den Wunsch hatten, nicht nur aus ihrer Hausschlachtung ju leben, sondern auch teilweise anderes, frisches Fleisch zu beziehen. Dies konnte nur geschehen, indem die Konnnunalverbändc die Vor räte aus der Hausschlachtung nur auf einen Teil der Flcischkarten- lsezügc, aber entsprechend länger, verrechneten. Dann verblieben dem Selbstversorger einige Fleischkarten im Haushalte (iLcilselbst- vcrsorger. AIs die weitergehende billige Fleischzulage einsetzte, vermochte der Selbstversorgerhaushalt an ihr nicht teilzunehmen. Es ging nicht an, auch für rund 18 Millionen Selbstversorger die Menge '«etter zn erhöhen, eine Härte, die der einzelne Selbstversorger im u ernden Genusse seiner größeren Vorräte tragen mußte. Nur reilselbstversorger konnten teilweise an der kommunalen Zusatzkarte teilnehmen (Verordnung vom 15. April 1917), soweit sic damit bis zu 500 g Wochcnkopfmengc kamen. vom 3- Die kommunale Regelung des Verbrauchs. Wie unter II ausgeführt, befanden sich die Konnnunalverbändc 0 ' Oktober 1916 ab einer bis ins kleinste ausgebauten formalen ^ n nung der Rationierung gegenüber. Es galt nun für sie, dafür zu sorgen, daß der formalen Ordnung materielle Erfüllung werde, rag a so jeden, das Leine möglichst zukomme. ^ 'st selbstverständlich, daß es nicht genügte, gewissenhaft den Äs ^"^'berechtigten regelmäßig ihre Fleischkarten auszuhändigen, ^iim ^..langet eurer peinlich geordneten Bewirtschaftung hätte dies, tatsächlich vielfach sofort eintrat, zu Ladenpolonäsen „mit Fleischkarte" geführt, also wenig gebessert. , ? KU \. Cn ^ e ^. n doleu, dem Verbraucher mit der Karte in , er ,wn, und dein auf dem Bahnhof ankommenden lebenden Vieh, mußte vielmehr eine vermittelnde Verteilungsorganisation greisen. ö cin- Bei der nachfolgende» Schilderung soll von de» einfachsten Ver hältnissen des p l a t t e n L a n d e s abgesehen werden. Dort genügt es meistens, dem einzelnen Schlächter eine Schlachtung zu gestatten, die genau überwacht wird und aus deren Ertrag die versorgungs- berechtigte Einwohnerschaft des Dorfes ihren Anteil nach Verhältnis froft 17/18)19