67 Dasselbe Listenverfahren ist im Sommer 1917 für die vorüber gehend gewährte kommunale Zusatzkarte mit dein Erfolge geint worden, daß diese überall reibungslos beliefert werden konnte. Abweichende Regelungen ergeben sich nur bei der Zuteilung der oben behandelten besonderen S ch w e r st a r b e i t c r z u l a g e n. Nach der Absicht des Kriegsernährungsantts sollten diese nicht im Schlächterladen zu haben sein, da sie dann nicht sicher dem bedachten Nüstungsarbeiter zugute gekommen wären, der sie nach Befinden der Familie hätte überlassen können. Das Fleisch für diese Zulagen sollte vielmehr de» Rüstungsbetriebcn selbst zugehen, die cs folglich unter Übergehung des Kleinhandels und der Kartenfrage unmittelbar zur Speisung der Bedachten verwendeten. Besonderheiten bot die Befriedigung des Bedarfs der G a st - und S ch a ii k b e t r i e b c. Diesen muhte Gelegenheit _ geboten werden, die den Gästen abgenonrmeneu Fleischkartenabschnitte dem Metzger ebenfalls zur Kundenlistc anzumelden. Besonders im Anfang führte das leicht dazu, daß bei knappem Vorrat die Gastwirtschaften am ehesten und besten bedient wurden, da sie die größten Abnehmer ivarcn, so daß hinterher einzelne Verbraucher ganz oder teilweise leer ausgingen. Dies wurde von einzelnen Städten dadurch ver hindert, daß sie für jeden Gastwirtschaftsbetrieb Höchstmengen (Kon tingente) einführten, von anderen so, daß sie die Gastwirte aus eine besondere Knndeiilistc verwiesen, deren Befriedigung erst an die Reihe kam, wenn die Einzelverbraucher ihren Mundteil erhalten hatten. Eine ganz wesentliche Bedeutung erhielt die Kundenliste mit der Rücklieferung der Fleischkartenabschnitte der eingetragenen Kunden in der Zeit der „verbilligten" F l e i s ch z u l a g c. Hier innßte das Rätsel gelöst werden, wie die Verbilligung mit den Fleischern abzurechnen war. An vielen Orten forderte man Vorlage der kommunalen Kartenabschnitte der Besteller, um dann von vorn herein das hierzu nötige Fleisch dem Metzger sofort billiger abzugeben, 1° daß jede weitere Abrechnung mit ihm unterblieb. Anderwärts beließ man cs bei den alte» Preisen, verlangte, daß der Metzger gegen Kommnnalkartenabschnitte billiger lieferte, und vergütete ihm sodann die Abschnitte mit dem Verbilligungssatze. Hierbei ist zu beachten gewesen, daß in G a st -und S ch a n k w i r t s ch a f t e n die Ver billigung im Sinne der Zusatzkarte rein technisch unausführbar ist. Wo also in solchen Wirtschaften gegen die Züsatzkarte Fleischspeisen abgegeben werden durften, mußte dafür Sorge getragen werden, daß der Betriebsinhaber auf die — etwa zu besonderer Kundenlistc oder gar Amtsstelle — znrückgelieferten koininnnale» Abschnitte keine