73 Transportgesamtküsten für Schiveine, 5 v. H. für Rinder und etwa 2 v. H. für Kälber und Schafe. Einfacher gestaltet sich für den Kommunalverbaud die Errechnung der normalen S ch l a ch t n n g s k o st c u , zu denen die Kosten des Personals, die Gebühren des Schlachthofs, die Schlachtverfichcrung zu rechnen sind. I» der Praxis findet sich leicht der hierfür auf das Pfund Schlachtgewicht nötige Normaläufschlag, der keine allzu gewichtige Nolle spielt. Die sonach vom Komiuunalverbande zu ermittelnden Gesamt kosten sind auf einen Normaldurchschnitt für jede Viehgattung zu bringen. Sodann muß für die fernere Kalkulation die übliche Schlachtgewichtsausbeute für jede Tiergattung ermittelt werden. Hier kaun kein Maß für alle Zeiten gefunden werden; bei verschlechtertem Mästungsznstand z. B. muß die SchlachtanSbeute sinken. Bisher ergaben Schweine 85 bis 78 v. H., Kälber 68 bis 53 v. H., Schafe 65 bis 36 v. H., Rinder 55 bis 35 v. H. vom Lebendgewicht an Schlachtausbeute. Jede Kommune errechnet an der Hand ihrer Schlachthoferfahrnngen von Zeit zu Zeit die für die Preisberechnung zugrunde zu legende Durchfchnittsausbeute. Die Kommune kaun aber schließlich nicht einfach die Summe aller Gestehungskosten, geteilt durch die Normalausbeute, als Abgabe preis für das Schlachtgewicht festsetzen. Sic hat hierbei vielmehr noch zweierlei zu berücksichtigen. Zunächst ist von Bedeutung, daß sjch das Schlachtgewicht beim Erkalten des Fleisches nicht nubeträcht- klch vermindert, ein Verlust, den mau als „Warmgewichts- Verlust" zu bezeichnen pflegt. Je länger das Schlachtfleisch "hängt", also auskühlt, bis es an den Ladenfleischer gelangt, desto erheblicher ist dieser Warmgewichtsverlust. Man kann täglich bis zu Va v. H. des Schlachtgewichts als Verlust rechnen. Es ist sehr wesentlich, ob der Ladenfleischer gut ausgekühltes Fleisch erhält; je wehr dies der Fall ist, um so weniger braucht er seinerseits Gewichts verluste zu erleiden, um so weniger kann er also hierfür beträchtliche Unkostenzuschläge fordern. — Gemeinhin pflegt mau den Zuschlag von 3 v. H. für Schwund nach Eintritt des Erkaltens als beträchtlich ""d vorsichtig, berechnet auf etwa 6 Tage Aushang, zu betrachten. Schließlich aber sind für die Kommune von Bedeutung aIl - g r ni e i n e Zuschläge oder Abzüge zum Schlachtgewicht, 'velche die Preisberechnung immerhin beeinflussen. Als Abzüge kommen zunächst die Gewinne für RebcnauS- beute in Frage, also aus Verkauf des Fells, Gehörns, abzuliefernder «ktte, des Wurstguts (Blut, Eingeweide). Hierfür pflegen vom