76 Hierbei ist, angesichts der Tatsache, daß im Sommer 1917 jedenfalls nur sehr mindergewichtige Schweine zur Ablieferung kommen, mit einer ganz unterdurchschnittlichen Schlachtausbeute ge rechnet. Die Preissenkung für die Schweine nach der Verordnung vom 6. April 1917 ist in Rechnung gestellt worden. Der Kommunalverband hat nach Errechnung dieses Durch schnittspreises außerdem die Sorte u preise, insbesondere für Fleisch mit Knochen, Fleisch ohne Knochen, Knochen, Nebensorlen (Kops, Dickbein) und Ausbeute (Leber, Zunge, Nieren usw.) besonders zu ermitteln, was allein schon die Schwierigkeiten der Aufgabe kenn zeichnet und sich durch die Besonderheiten der Kalkulation dcö Wurst- preises noch vervielfältigt. Die N o r m a l k a l k n l a t! o n für ein Rind dürfte bei Annahme von 90 Jl LebendgewichtSpreiS etwa folgendermaßen aussehen: 1 Zentner Lebendgewicht 90,00 Jl, Viehhandelsverband 5'/»% — 4,95 „ Transport (Fracht, Schwund) 5% = 4,50 „ zusammen 99,45 Jl. Bei 48 ^ Schlachtausbente l Pfund 2,0.7 A. Schlachtlohn, Gebühren 0,03 ,, Versicherung o,02 „ Warmgewicht 0,06 „ znsanimen 2,18 JO Abzug für Nebeuausbeute == 0,17 „ bleibt 2,01 .tt Zuschläge für dieKommune für Unkosten (hoch gerechnet) 0,08 „ Bei 500 g Umsatz für den Kleinhandel für Hauverlust, " Unkosten und Nutzen o, 18 „ Ladenpreis für 1 Pfund Rindfleisch im Durchschnitt 2,27 J, 5. polizeiliche pflichten. Die Durchführung der geschilderten kommunalen Versorgung ist eine wvhlfahrtspolizeiliche Maßnahme, eine Aufgabe der Kriegs- Nahrungsmittelpolizei. Sie bedarf ihrer Ergänzung nur ans einigen besonderen polizeilichen Gebieten. Hier kommt zunächst die Ü b e r w a ch n n g v o n Z u w i d er st a n d l n n g e n gegen die angeordneten Versorgnngs- und Preis bildungsmaßnahmen in Frage. Als Täter kann sowohl der Ver braucher auftreten, der sich Fleischkarten erschwindelt, einhandelt,