83 ein ungewöhnlicher Gewinn des Viehhandels und des Fleischer- gewerbes Schuld trage. Jur Jahre 1912 gab eine erneute starke Preissteigerung für Vieh und Fleisch der Reichsregierung Anlaß zu umfassenden Erhebungen über die Verhältnisse im Schlachtvieh- und Fleischverkehr. Einen wichtigen Teil der Erhebungen und der daran sich anschließenden Beratungen bildete die Frage, welches Spannungsverhältnis zwi schen Vieh- und Fleisch- preisen angemessen sei. Hierbei zeigte cs sich, daß zuverlässige Untersagen zur Feststellung der angemessenen Spannung fehlten. Zwar boten die Berichte der Schlachtviehmärkte über die Schlacht- viehpreise seit Inkrafttreten des Preisfeststellungsgesetzes vom 8. Februar 1909 zutreffendere Angaben als früher. Die Berichterstattung über die Viehpreise erfolgte jedoch nicht durchweg nach einheitlichen Grundsätzen, außerdem wurde die Zuverlässigkeit der Notierung nach Lebendgewicht bemängelt. Durch den Schlußscheinzwang hatten sich diese Verhältnisse nur scheinbar und lediglich bei den Schweinen gebessert, weil bei Schlachtschweinen der Güteunterschied nicht so hohen Schwankungen unterliegt wie bei Schlachtrindern und weil sich der Schlachtverlust bei schlachtreifen Schweinen in gewöhnlichen Zeitläuften in engeren Grenzen bewegt. Bei Rindern ging der gleiche Lebendgewichtspreis au l'srschiedencu Orten neben einem verschiedenen Schlachtgewichtspreise einher. Am gleichen Orte schwankte das Verhältnis der Notierung "ach Lebend- und Schlachtgewicht von Markttag zu Markttag; denn K nach der Zusammensetzung des Auftriebes, der Jahreszeit, besondes aber der Auswahl der gemäß Reichsgesetz vom 8. Fe bruar 1909 zur Verwiegung gelangenden Tiere traten große Ver schiebungen des Durchschnittsverhältnisses zwischen Lebend- und Schlachtgewichtspreis ein. Ein weiterer Mangel der Berichterstattung über die Schlacht- "iehpreise bestand darin, daß eine Preisnotierung für alle einzelnen Schlachtwertklassen vorgenommen wurde, auch wenn in einer Klasse °er Auftrieb so gering war, daß eine sichere Wertermittlung in Frage gestellt war. Ferner war die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen "stch für solche Märkte angeordnet worden, die wegen der Gering fügigkeit des Auftriebes keinen niaßgeblichen Einfluß auf die Preis bildung beanspruchen konnten. Schließlich brachten die Marktberichte nur den Marktpreis zum Ausdruck. Wo das Vieh nicht am Schlachtviehmarkte gehandelt wurde, niußte der Stallpreis schätzungsweise, ausgehend vom Markt-